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Reparaturkosten: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen?

Häufig streiten sich Hausbesitzer mit den Finanzämtern über die Frage, ob Reparaturkosten zu den Herstellungskosten zählen, die sich nur über die Abschreibung steuermindernd auswirken, oder ob es sich dabei um Erhaltungsaufwendungen handelt, die im Jahr der Bezahlung in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können.

Das Finanzgericht Köln (FG) hat dazu festgestellt, dass Herstellungskosten immer dann vorliegen, wenn es sich bei der Reparatur um eine wesentliche Verbesserung - gemessen am ursprünglichen Zustand - handelt. Das bedeutet, dass auch der Gebrauchswert der Immobilie sich durch die Reparatur deutlich erhöhen muss.

Ein Vermieter hatte nach einem Wasserschaden umfangreiche Renovierungsarbeiten an einem vermieteten Büroraum durchführen lassen. Neben den Arbeiten, die unbedingt notwendig waren, um die normale Nutzbarkeit der Räume nach dem Schaden wiederherzustellen, hatte er außerdem kleinere Zusatzarbeiten durchführen lassen: Neben der Beseitigung einer kleinen Zwischenwand hatte er auch eine Tür aus einem Raum entfernt und diese durch eine größere Fensteranlage ersetzt. Für das FG war damit aber noch keine über den bisherigen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des gesamten Objekts auszumachen. Die Richter ordneten die Aufwendungen für die Baumaßnahmen daher den Erhaltungsaufwendungen zu, die sofort als Werbungskosten abziehbar sind.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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