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Reparaturkosten:
Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen?
Häufig streiten sich Hausbesitzer mit den Finanzämtern über die Frage, ob
Reparaturkosten zu den Herstellungskosten zählen, die sich nur über die Abschreibung
steuermindernd auswirken, oder ob es sich dabei um Erhaltungsaufwendungen handelt,
die im Jahr der Bezahlung in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden
können.
Das Finanzgericht Köln (FG) hat dazu festgestellt, dass Herstellungskosten immer dann
vorliegen, wenn es sich bei der Reparatur um eine wesentliche Verbesserung - gemessen
am ursprünglichen Zustand - handelt. Das bedeutet, dass auch der Gebrauchswert der
Immobilie sich durch die Reparatur deutlich erhöhen muss.
Ein Vermieter hatte nach einem Wasserschaden umfangreiche Renovierungsarbeiten an
einem vermieteten Büroraum durchführen lassen. Neben den Arbeiten, die unbedingt
notwendig waren, um die normale Nutzbarkeit der Räume nach dem Schaden
wiederherzustellen, hatte er außerdem kleinere Zusatzarbeiten durchführen lassen:
Neben der Beseitigung einer kleinen Zwischenwand hatte er auch eine Tür aus einem
Raum entfernt und diese durch eine größere Fensteranlage ersetzt. Für das FG war damit
aber noch keine über den bisherigen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung
des gesamten Objekts auszumachen. Die Richter ordneten die Aufwendungen für die
Baumaßnahmen daher den Erhaltungsaufwendungen zu, die sofort als Werbungskosten
abziehbar sind.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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