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Schulgeld für den Besuch einer Schweizer Schule nicht abziehbar

Zu den abziehbaren Sonderausgaben gehören u.a. 30 % des Schulgelds, das die Eltern eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes für den Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichten. Ausgenommen vom Sonderausgabenabzug sind die Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Der Sonderausgabenabzug des Schulgelds für den Besuch solcher Privatschulen setzt aber voraus, dass alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage die Privatschule besuchen können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnt daher den Sonderausgabenabzug bei Schulgeldzahlungen an eine ausländische Schule (hier: Schweizer Schule) ab, wenn das monatliche Schulgeld umgerechnet 1.247,39 EUR beträgt, da eine solche Schule nicht mehr allgemeinzugänglich ist. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Schule zur Abhaltung der deutschen Reifeprüfung ermächtigt worden ist. Eine der im Streitfall besuchten schweizerischen Privatschule vergleichbare inländische Schule könnte nämlich aufgrund der hohen Schulgeldzahlungen nicht staatlich genehmigt oder anerkannt werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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