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Schulgeld für den Besuch einer
Schweizer Schule nicht abziehbar
Zu den abziehbaren Sonderausgaben gehören u.a. 30 % des Schulgelds, das die Eltern
eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes für den Besuch einer staatlich
genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach
Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichten.
Ausgenommen vom Sonderausgabenabzug sind die Entgelte für Beherbergung,
Betreuung und Verpflegung.
Der Sonderausgabenabzug des Schulgelds für den Besuch solcher Privatschulen setzt
aber voraus, dass alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage die
Privatschule besuchen können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnt daher den
Sonderausgabenabzug bei Schulgeldzahlungen an eine ausländische Schule (hier:
Schweizer Schule) ab, wenn das monatliche Schulgeld umgerechnet 1.247,39 EUR
beträgt, da eine solche Schule nicht mehr allgemeinzugänglich ist. Dies gilt auch dann,
wenn die ausländische Schule zur Abhaltung der deutschen Reifeprüfung ermächtigt
worden ist. Eine der im Streitfall besuchten schweizerischen Privatschule vergleichbare
inländische Schule könnte nämlich aufgrund der hohen Schulgeldzahlungen nicht
staatlich genehmigt oder anerkannt werden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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