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Betriebsvermögen: Keine
Verluste in den Betrieb verlagern
Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern, können dem
gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden. In diesem Fall müssen Sie als
Betriebsinhaber ihren Willen, die Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu behandeln,
eindeutig zum Ausdruck bringen, z.B. durch Buchungen in Ihrer Bilanz.
Die Einlage von Wirtschaftsgütern in das gewillkürte Betriebsvermögen ist dann nicht
mehr zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Einlage erkennbar ist, dass sie dem Betrieb
keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird. Die Einlage einer Forderung in das
gewillkürte Betriebsvermögen ist deshalb ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Einlage
feststeht, dass die Forderung notleidend ist.
Im Streitfall war dies daraus ersichtlich, dass der Kläger bereits vor der vermeintlichen
Einlage einen Zinsverzicht erklärt und drei Monate nach der vermeintlichen Einlage eine
Rangrücktrittserklärung abgegeben hatte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat daher
die vom Kläger vorgenommene gewinnmindernde Teilwertabschreibung abgelehnt.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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