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Betriebsvermögen: Keine Verluste in den Betrieb verlagern

Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern, können dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden. In diesem Fall müssen Sie als Betriebsinhaber ihren Willen, die Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu behandeln, eindeutig zum Ausdruck bringen, z.B. durch Buchungen in Ihrer Bilanz.

Die Einlage von Wirtschaftsgütern in das gewillkürte Betriebsvermögen ist dann nicht mehr zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Einlage erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird. Die Einlage einer Forderung in das gewillkürte Betriebsvermögen ist deshalb ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Einlage feststeht, dass die Forderung notleidend ist.

Im Streitfall war dies daraus ersichtlich, dass der Kläger bereits vor der vermeintlichen Einlage einen Zinsverzicht erklärt und drei Monate nach der vermeintlichen Einlage eine Rangrücktrittserklärung abgegeben hatte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat daher die vom Kläger vorgenommene gewinnmindernde Teilwertabschreibung abgelehnt.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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