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Werbungskosten: Auch von
Dritten bezahlte Rechnungen können abziehbar sein
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören
alle Aufwendungen zum Erwerb sowie zur Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen.
Diese Aufwendungen können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre
Bezahlung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers mindert. Dies gilt
selbst dann, wenn ein Dritter dem Steuerzahler den entsprechenden Betrag zuvor
schenkt oder - statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben - in seinem Einvernehmen
seine Schuld tilgt (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg).
Im Streitfall hatte die Mutter des Klägers die Verträge über Erhaltungsarbeiten in der
vermieteten Wohnung mit den Handwerkern im eigenen Namen - aber nach Rücksprache
mit ihrem Sohn - abgeschlossen und die Handwerkerrechnungen auch beglichen
(sogenannter abgekürzter Vertragsweg).
Das Finanzgericht Hamburg hat auch in diesem Fall erfreulicherweiser den
Werbungskostenabzug zugelassen. Denn die Mutter hatte die Beträge nicht von ihrem
Sohn zurückgefordert und ihm somit in Form einer Schenkung zugewendet. Die Beträge
seien daher als eigener Aufwand des Sohnes abziehbar. Wirtschaftlich betrachtet sei
daher eine Unterscheidung zwischen abgekürztem Zahlungsweg und abgekürztem
Vertragsweg nicht erforderlich.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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