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Werbungskosten: Auch von Dritten bezahlte Rechnungen können abziehbar sein

Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören alle Aufwendungen zum Erwerb sowie zur Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen. Diese Aufwendungen können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre Bezahlung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers mindert. Dies gilt selbst dann, wenn ein Dritter dem Steuerzahler den entsprechenden Betrag zuvor schenkt oder - statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben - in seinem Einvernehmen seine Schuld tilgt (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg).

Im Streitfall hatte die Mutter des Klägers die Verträge über Erhaltungsarbeiten in der vermieteten Wohnung mit den Handwerkern im eigenen Namen - aber nach Rücksprache mit ihrem Sohn - abgeschlossen und die Handwerkerrechnungen auch beglichen (sogenannter abgekürzter Vertragsweg).

Das Finanzgericht Hamburg hat auch in diesem Fall erfreulicherweiser den Werbungskostenabzug zugelassen. Denn die Mutter hatte die Beträge nicht von ihrem Sohn zurückgefordert und ihm somit in Form einer Schenkung zugewendet. Die Beträge seien daher als eigener Aufwand des Sohnes abziehbar. Wirtschaftlich betrachtet sei daher eine Unterscheidung zwischen abgekürztem Zahlungsweg und abgekürztem Vertragsweg nicht erforderlich.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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