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AfA:
Keine Gebäudeabschreibung bei Umlaufvermögen
Das Anlagevermögen eines Unternehmens weist Wirtschaftsgüter aus, die am
Bilanzstichtag dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im
Umkehrschluss gehören zum Umlaufvermögen diejenigen Wirtschaftsgüter, die entweder
zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten werden.
Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein erworbenes unbebautes Grundstück, das
danach bebaut, zunächst vermietet und anschließend verkauft wurde, zum Anlage- statt
zum Umlaufvermögen gehörte und dementsprechend abgeschrieben werden durfte. Das
Finanzgericht Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass in erster Linie die Absicht bestand,
das bebaute Grundstück zu veräußern. Das Grundstück war daher als Umlaufvermögen
auszuweisen, obwohl durch die Vermietung zunächst ein Gebrauch im Unternehmen
stattfand. Im Streitfall kam erschwerend hinzu, dass der Steuerzahler das Grundstück
selbst als Umlaufvermögen bilanziert und keine Absetzung für Abnutzung vorgenommen
hatte. Dies sprach für eine unbedingte Veräußerungsabsicht.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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