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AfA: Keine Gebäudeabschreibung bei Umlaufvermögen

Das Anlagevermögen eines Unternehmens weist Wirtschaftsgüter aus, die am Bilanzstichtag dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Umkehrschluss gehören zum Umlaufvermögen diejenigen Wirtschaftsgüter, die entweder zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten werden.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein erworbenes unbebautes Grundstück, das danach bebaut, zunächst vermietet und anschließend verkauft wurde, zum Anlage- statt zum Umlaufvermögen gehörte und dementsprechend abgeschrieben werden durfte. Das Finanzgericht Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass in erster Linie die Absicht bestand, das bebaute Grundstück zu veräußern. Das Grundstück war daher als Umlaufvermögen auszuweisen, obwohl durch die Vermietung zunächst ein Gebrauch im Unternehmen stattfand. Im Streitfall kam erschwerend hinzu, dass der Steuerzahler das Grundstück selbst als Umlaufvermögen bilanziert und keine Absetzung für Abnutzung vorgenommen hatte. Dies sprach für eine unbedingte Veräußerungsabsicht.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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