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Grundsteuer:
Grundsteuererlass bei stark geminderten Mieterlösen
Bei bebauten Grundstücken wird die Grundsteuer auf Antrag teilweise erlassen, wenn der
normale Rohertrag (also die Mieterlöse) um mehr als 20 % gemindert ist und der
Vermieter diese Minderung nicht zu vertreten hat.
Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Vermieter den Grundsteuererlass
unabhängig davon erhält, ob die 20%ige Ertrags- bzw. Mietminderung typisch oder
atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht
vorübergehend ist. Die Ertrags- bzw. Mietminderung ist lediglich an der tatsächlich
vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen.
Was müssen Sie als Vermieter noch beachten?
Maßgebend für diese Ertrags- bzw. Mietminderung ist bei Räumen, die zum Beginn des
jeweiligen Kalenderjahrs (= Erlasszeitraum) vermietet sind, die tatsächlich vereinbarte
Miete. Somit spielt es keine Rolle, ob etwa der Mieter während des Jahres die Miete
schuldig bleibt oder auszieht und ein Nachmieter nicht oder nicht sofort gefunden werden
kann.
Hingegen ist bei zu Jahresbeginn leerstehenden Räumen die übliche Miete maßgebend.
Unter "übliche Miete" ist dabei die Miete zu verstehen, die für Räume gleicher oder
ähnlicher Art, Lage und Ausstattung üblicherweise gezahlt wird.
Ein Grundsteuererlass setzt zudem voraus, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen in
diesem einjährigen Erlasszeitraum - bezogen auf das Gebäude im Ganzen - hinter diesen
Bezugsgrößen um mehr als 20 % zurückbleiben und den Vermieter kein Verschulden an
der Ertragsminderung trifft. Um dies auszuschließen, muss er sich um eine Vermietung zu
einem marktgerechten Preis nachhaltig bemüht haben.
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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