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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Mittelbare Grundstücksschenkung

Erhält jemand Geld geschenkt, um damit ein vom Schenker genau bezeichnetes Grundstück zu erwerben, ist nicht der Geldbetrag, sondern das zu erwerbende Grundstück Gegenstand der Schenkung. Man spricht auch von einer sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkung.

Diese Annahme ist nach derzeit geltendem Erbschaftsteuerrecht günstig, da für die Bemessung der Schenkungsteuer nicht die Höhe des Geldbetrags zugrunde gelegt wird, sondern der - deutlich geringere - Grundstückswert.

Auf welchen Zeitpunkt ist aber die Schenkungsteuer festzusetzen? Dazu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung grundsätzlich dann ausgeführt ist, wenn die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt worden ist und der Beschenkte jederzeit seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch beantragen und damit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen kann. Wenn es sich bei der Zuwendung um ein Grundstück handelt, das der Beschenkte noch erwerben soll, ist die Schenkung also noch nicht dadurch ausgeführt, dass das Geld für den Grundstückskauf vom Schenker zur Verfügung gestellt wird.

Im Streitfall war auf der Grundlage der im Grundstückskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen erst nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Auszahlung des Kaufpreises an den Veräußerer der Zeitpunkt der Zuwendung anzunehmen, da der Beschenkte erst zu diesem Zeitpunkt den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen konnte.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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