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Erbschaft- und
Schenkungsteuer: Mittelbare Grundstücksschenkung
Erhält jemand Geld geschenkt, um damit ein vom Schenker genau bezeichnetes
Grundstück zu erwerben, ist nicht der Geldbetrag, sondern das zu erwerbende
Grundstück Gegenstand der Schenkung. Man spricht auch von einer sogenannten
mittelbaren Grundstücksschenkung.
Diese Annahme ist nach derzeit geltendem Erbschaftsteuerrecht günstig, da für die
Bemessung der Schenkungsteuer nicht die Höhe des Geldbetrags zugrunde gelegt wird,
sondern der - deutlich geringere - Grundstückswert.
Auf welchen Zeitpunkt ist aber die Schenkungsteuer festzusetzen? Dazu hat der
Bundesfinanzhof entschieden, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung grundsätzlich
dann ausgeführt ist, wenn die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt
worden ist und der Beschenkte jederzeit seine Eintragung als Eigentümer in das
Grundbuch beantragen und damit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung
herbeiführen kann. Wenn es sich bei der Zuwendung um ein Grundstück handelt, das der
Beschenkte noch erwerben soll, ist die Schenkung also noch nicht dadurch ausgeführt,
dass das Geld für den Grundstückskauf vom Schenker zur Verfügung gestellt wird.
Im Streitfall war auf der Grundlage der im Grundstückskaufvertrag getroffenen
Vereinbarungen erst nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Auszahlung des
Kaufpreises an den Veräußerer der Zeitpunkt der Zuwendung anzunehmen, da der
Beschenkte erst zu diesem Zeitpunkt den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung
herbeiführen konnte.
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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