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Doppelte
Haushaltsführung: Eigener Hausstand ist Pflicht!
Arbeiten Sie an einem Ort, den Sie von Ihrem Wohnort aus nicht arbeitstäglich erreichen
können und begründen Sie daher einen zweiten Wohnsitz am Arbeitsort, können Sie
bestimmte Kosten für die doppelte Haushaltsführung (z.B. Aufwendungen für die
Zweitwohnung, Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung) als Werbungskosten
bzw. Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass
Sie vor der Einrichtung der Zweitwohnung bereits einen eigenen Hausstand unterhalten.
Bei Ehegatten dürfte dies relativ unstreitig die gemeinsame Familienwohnung sein.
Problematisch ist das Vorliegen eines eigenen Haustands unter Umständen, wenn Sie
unverheiratet sind.
Bei Ledigen vertritt der Bundesfinanzhof die Ansicht, dass Sie z.B. keinen eigenen
Hausstand unterhalten, wenn Sie die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmen,
sondern in einen fremden Haushalt - z.B. den Ihrer Eltern - eingegliedert sind. Nutzen Sie
im Elternhaus eine (abgeschlossene) Wohnung unentgeltlich, wird das Finanzamt daher
sorgfältig prüfen, ob die Wohnung Ihre eigene oder die der Eltern ist. Die unentgeltliche
Überlassung allein schließt einen eigenen Hausstand jedoch noch nicht aus. Denn ein
eigener Hausstand kann bei Kostentragung im Übrigen auch in einer unentgeltlich
überlassenen Wohnung geführt werden. In einem solchen Fall sollten Sie jedoch
nachweisen können, dass Sie sich bei Anwesenheit in dieser Wohnung außerhalb der
Arbeits- und Urlaubszeiten selbst versorgen und nicht in größerem Umfang von Ihren
Eltern mit hauswirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Besorgung der Wäsche, des
Haushalts, Zubereitung der Mahlzeiten) versorgt werden.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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