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Betriebsausgaben:
Festveranstaltung zum Bestehen einer Sozietät
Zu den Betriebsausgaben gehören bekanntlich alle Aufwendungen, die durch Ihren
Betrieb veranlasst sind. Nach der erfreulichen Auffassung des Finanzgerichts Berlin kann
eine in den Geschäftsräumen einer Sozietät anlässlich des fünfjährigen
Sozietätsjubiläums durchgeführte Festveranstaltung der Sozietät auch dann
ausschließlich betrieblich veranlasst sein, wenn sie an einem Freitag und nur einen Tag
nach dem 50. Geburtstag eines Sozius durchgeführt wird. Da es sich steuerlich um
Bewirtungsaufwendungen handelt, ist der Betriebsausgabenabzug allerdings auf 70 %
der Aufwendungen begrenzt.
Die Berliner Richter gingen im konkreten Streitfall von einer ausschließlich betrieblichen
Veranlassung der Feier aus, weil die ca. 120 teilnehmenden Gäste nur zum
Sozietätsjubiläum eingeladen worden war. Lediglich 40 Teilnehmern aus dem Mitarbeiter-
und Kollegenkreis waren der "runde" Geburtstag des Sozius vermutlich bekannt, den
übrigen 80 Gästen (Mandanten und Geschäftspartner der Sozietät) wohl aber nicht. Hinzu
kam, dass der betreffende Sozius bereits unmittelbar am Geburtstag die Mitarbeiter der
Sozietät bewirtet und am Abend in kleinerem Rahmen in ein Restaurant eingeladen hatte.
Obwohl im Streitfall ein Büffet für 260 Gäste bestellt worden war, konnte nicht allein
deshalb von der Teilnahme von privaten Geburtstagsgästen des Sozius an der
Veranstaltung ausgegangen werden, weil von den 300 eingeladenen geschäftlichen
Gästen wegen der Ferienzeit nur 120 Gäste erschienen waren.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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