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Betriebsverpachtung im Ganzen: Was müssen Sie bei einer steuerbegünstigten Verpachtung eines Autohauses beachten?

Sofern sich für Sie in absehbarer Zeit die Frage stellt, Ihren Betrieb nicht mehr in Eigenregie zu führen, sollten Sie sich vorab über die steuerlichen Folgen einer Betriebsverpachtung im Ganzen informieren. Bei einer Betriebsverpachtung brauchen im Gegensatz zu einer sofortigen Betriebsaufgabe die stillen Reserven des Betriebs nicht bereits bei Einstellung der eigenen betrieblichen Tätigkeit versteuert zu werden. Als Verpächter haben Sie vielmehr das Wahlrecht, weiterhin die Vermietungseinkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln mit dem weiteren Vorteil, dass keine Gewerbesteuer anfällt. Das Vorliegen einer begünstigten Betriebsverpachtung im Ganzen ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es müssen die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Was zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, hat der Bundesfinanzhof jetzt speziell für die Verpachtung eines Autohauses festgelegt. Bei einem "Autohaus" (Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilfabrikanten einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) bilden

  • das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück
  • samt Gebäuden und Aufbauten sowie
  • die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen

im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen, die im Ganzen an einen Pächter überlassen werden müssen.

Demgegenüber gehören die beweglichen Anlagegüter (z.B. Werkstattausrüstung, Abschleppwagen, Hebebühne etc), insbesondere die Werkzeuge und Geräte, regelmäßig auch dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn diese hinsichtlich der Größe des "Autohauses" ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnehmen. Ausschlaggebend war für die Richter, dass es sich bei dem Autohaus in der Hauptsache um ein Einzelhandelsgeschäft handelte, bei dem der Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen das Kerngeschäft bildete. Gegenüber diesem im Vordergrund stehenden Handel kam dem angeschlossenen Reparaturbetrieb nur eine - wenn auch sinnvolle und notwendige - ergänzende, dem Kerngeschäft dienende und förderliche Funktion zu.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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