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Betriebsverpachtung im Ganzen:
Was müssen Sie bei einer steuerbegünstigten Verpachtung eines Autohauses
beachten?
Sofern sich für Sie in absehbarer Zeit die Frage stellt, Ihren Betrieb nicht mehr in
Eigenregie zu führen, sollten Sie sich vorab über die steuerlichen Folgen einer
Betriebsverpachtung im Ganzen informieren. Bei einer Betriebsverpachtung brauchen im
Gegensatz zu einer sofortigen Betriebsaufgabe die stillen Reserven des Betriebs nicht
bereits bei Einstellung der eigenen betrieblichen Tätigkeit versteuert zu werden. Als
Verpächter haben Sie vielmehr das Wahlrecht, weiterhin die Vermietungseinkünfte als
gewerbliche Einkünfte zu behandeln mit dem weiteren Vorteil, dass keine Gewerbesteuer
anfällt. Das Vorliegen einer begünstigten Betriebsverpachtung im Ganzen ist allerdings an
bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es müssen die wesentlichen, dem Betrieb das
Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Was zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen gehört, hat der Bundesfinanzhof jetzt speziell für die Verpachtung
eines Autohauses festgelegt. Bei einem "Autohaus" (Handel mit Neu- und
Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilfabrikanten einschließlich
angeschlossenem Werkstattservice) bilden
- das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück
- samt Gebäuden und Aufbauten sowie
- die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen
im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen, die im Ganzen an einen
Pächter überlassen werden müssen.
Demgegenüber gehören die beweglichen Anlagegüter (z.B. Werkstattausrüstung,
Abschleppwagen, Hebebühne etc), insbesondere die Werkzeuge und Geräte, regelmäßig
auch dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn diese hinsichtlich der
Größe des "Autohauses" ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnehmen.
Ausschlaggebend war für die Richter, dass es sich bei dem Autohaus in der Hauptsache
um ein Einzelhandelsgeschäft handelte, bei dem der Handel mit Neu- und
Gebrauchtwagen das Kerngeschäft bildete. Gegenüber diesem im Vordergrund
stehenden Handel kam dem angeschlossenen Reparaturbetrieb nur eine - wenn auch
sinnvolle und notwendige - ergänzende, dem Kerngeschäft dienende und förderliche
Funktion zu.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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