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Verlustabzug bei
Kommanditbeteiligungen: Bloße Erklärung der Verlustübernahme reicht nicht aus
Sind Sie als Kommanditist an einer KG beteiligt, die Verluste erwirtschaftet, dürfen Sie
den Ihnen zuzurechnenden Anteil am Verlust der KG in Ihrer
Einkommensteuerveranlagung nur dann mit anderen positiven Einkünften ausgleichen,
soweit durch diesen Verlust kein negatives Kapitalkonto entstanden ist oder sich ein
solches nicht erhöht hat. Entsteht oder erhöht sich ein bereits negatives Kapitalkonto, wird
Ihr Verlustanteil lediglich als sog. verrechenbarer Verlustanteil festgestellt. Er darf dann
nur mit künftigen Gewinnanteilen aus Ihrer KG-Beteiligung ausgeglichen werden. Die
Höhe Ihres Kapitalkontos bestimmen u. a. die Einlagen, die Sie in das Vermögen der KG
leisten. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden, dass eine Einlage
zugunsten des Kapitalkontos erst dann als geleistet angesehen werden kann, wenn sie
tatsächlich erbracht oder auch bewirkt worden ist.
Ist die Erklärung eines Kommanditisten, er übernehme den Verlust in der Weise, dass
sein Verlustanteil seinem Darlehenskonto (Gesellschafterverrechnungskonto) belastet
werde, ausreichend? Dem BFH ging diese (Absichts-) Erklärung nicht weit genug: Er
entschied, dass die bloße Erklärung der Verlustübernahme noch keine tatsächliche
Leistung der Einlage darstelle, die eine Erhöhung des Kapitalkontos bewirke. Denn die
wirtschaftliche Belastung trete bei dieser Art der Verlustübernahme erst dann ein, wenn
die Forderung gegenüber dem Kommanditisten geltend gemacht werde oder wenn er
zumindest ernsthaft mit ihrer Geltendmachung rechnen müsse. Davon ist dann
auszugehen, wenn die Forderung an einen Gesellschaftsgläubiger abgetreten wird.
Solange die Forderung aber nur im Innenverhältnis besteht und nicht geltend gemacht
wird, trifft den verpflichteten Kommanditisten noch keine konkrete wirtschaftliche
Belastung. Folglich reicht eine solche Erklärung nicht aus, um einen Verlust
ausgleichsfähig zu machen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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