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Verlustabzug bei Kommanditbeteiligungen: Bloße Erklärung der Verlustübernahme reicht nicht aus

Sind Sie als Kommanditist an einer KG beteiligt, die Verluste erwirtschaftet, dürfen Sie den Ihnen zuzurechnenden Anteil am Verlust der KG in Ihrer Einkommensteuerveranlagung nur dann mit anderen positiven Einkünften ausgleichen, soweit durch diesen Verlust kein negatives Kapitalkonto entstanden ist oder sich ein solches nicht erhöht hat. Entsteht oder erhöht sich ein bereits negatives Kapitalkonto, wird Ihr Verlustanteil lediglich als sog. verrechenbarer Verlustanteil festgestellt. Er darf dann nur mit künftigen Gewinnanteilen aus Ihrer KG-Beteiligung ausgeglichen werden. Die Höhe Ihres Kapitalkontos bestimmen u. a. die Einlagen, die Sie in das Vermögen der KG leisten. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden, dass eine Einlage zugunsten des Kapitalkontos erst dann als geleistet angesehen werden kann, wenn sie tatsächlich erbracht oder auch bewirkt worden ist.

Ist die Erklärung eines Kommanditisten, er übernehme den Verlust in der Weise, dass sein Verlustanteil seinem Darlehenskonto (Gesellschafterverrechnungskonto) belastet werde, ausreichend? Dem BFH ging diese (Absichts-) Erklärung nicht weit genug: Er entschied, dass die bloße Erklärung der Verlustübernahme noch keine tatsächliche Leistung der Einlage darstelle, die eine Erhöhung des Kapitalkontos bewirke. Denn die wirtschaftliche Belastung trete bei dieser Art der Verlustübernahme erst dann ein, wenn die Forderung gegenüber dem Kommanditisten geltend gemacht werde oder wenn er zumindest ernsthaft mit ihrer Geltendmachung rechnen müsse. Davon ist dann auszugehen, wenn die Forderung an einen Gesellschaftsgläubiger abgetreten wird. Solange die Forderung aber nur im Innenverhältnis besteht und nicht geltend gemacht wird, trifft den verpflichteten Kommanditisten noch keine konkrete wirtschaftliche Belastung. Folglich reicht eine solche Erklärung nicht aus, um einen Verlust ausgleichsfähig zu machen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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