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Umsatzsteuerberichtigung: Aktivierung einer Forderung

In Ihrer Bilanz müssen Sie Forderungen gewinnerhöhend aktivieren, wenn die Forderungen

  • entweder rechtlich bereits entstanden sind oder die für ihre Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr begründet worden sind und
  • Sie mit der künftigen rechtlichen Anspruchsentstehung fest rechnen können.

In einem vom Finanzgericht Sachsen zu entscheidenden Streitfall hatte ein Unternehmer in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer versehentlich doppelt ausgewiesen. Eine gewinnerhöhende Aktivierung der Forderung gegenüber dem Finanzamt, die sich aus der Umsatzsteuerberichtigung ergibt, ist erst zulässig, wenn die ursprünglich fehlerhaften Rechnungen tatsächlich berichtigt wurden. Die Forderung ist nicht bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der fehlerhaften Rechnungen zu aktivieren.

Für den Unternehmer war diese Entscheidung überraschenderweise nachteilig: Für ihn wäre es wegen vorhandener Verlustvorträge steuerlich günstiger gewesen, die berichtigte Umsatzsteuer jeweils im Jahr der Ausstellung der fehlerhaften Rechnungen als Forderung auszuweisen und nicht erst im Jahr der Rechnungsberichtigung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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