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Umsatzsteuerberichtigung:
Aktivierung einer Forderung
In Ihrer Bilanz müssen Sie Forderungen gewinnerhöhend aktivieren, wenn die
Forderungen
- entweder rechtlich bereits entstanden sind oder die für ihre Entstehung
wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr begründet
worden sind und
- Sie mit der künftigen rechtlichen Anspruchsentstehung fest rechnen können.
In einem vom Finanzgericht Sachsen zu entscheidenden Streitfall hatte ein Unternehmer
in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer versehentlich doppelt ausgewiesen. Eine
gewinnerhöhende Aktivierung der Forderung gegenüber dem Finanzamt, die sich aus der
Umsatzsteuerberichtigung ergibt, ist erst zulässig, wenn die ursprünglich fehlerhaften
Rechnungen tatsächlich berichtigt wurden. Die Forderung ist nicht bereits im Zeitpunkt
der Ausstellung der fehlerhaften Rechnungen zu aktivieren.
Für den Unternehmer war diese Entscheidung überraschenderweise nachteilig: Für ihn
wäre es wegen vorhandener Verlustvorträge steuerlich günstiger gewesen, die berichtigte
Umsatzsteuer jeweils im Jahr der Ausstellung der fehlerhaften Rechnungen als Forderung
auszuweisen und nicht erst im Jahr der Rechnungsberichtigung.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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