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Warengutscheine als
Sachbezüge: Kundenkarten und ihre Tücken
Waren und Dienstleistungen (sog. Sachbezüge), die Sie als Arbeitgeber Ihren
Arbeitnehmern zuwenden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie 44 EUR
monatlich nicht überschreiten (sog. Freigrenze für Sachbezüge). Eine für alle Beteiligten
äußerst interessante Möglichkeit der Lohnerhöhung, wenn man bedenkt, um wie viel Sie
den "Bar-Bruttolohn" erhöhen müssen, damit nach Abzug von Lohnsteuer und
Sozialversicherung beim Arbeitnehmer 44 EUR monatlich ankommen.
Doch wie können Sie Ihren Beschäftigten einen Sachbezug zuwenden? Und worauf
sollten Sie achten? Folgender Streitfall zeigt Ihnen, wie Sie es auf jeden Fall nicht
machen sollten: Die Arbeitnehmer erhielten von ihrem Arbeitgeber eine auf 44 EUR
limitierte Kundenkarte einer Tankstelle und kauften im Wesentlichen Benzin
verschiedener Sorten, aber auch Tabak- und Süßwaren ein. Die Tankstelle erteilte dem
Arbeitgeber monatlich nach Arbeitnehmern aufgeschlüsselte Rechnungen unter Angabe
der gelieferten Waren oder Dienstleistungen. Das sei kein Sachbezug befand das
Finanzamt und bekam vom Finanzgericht Niedersachsen Recht. Die Richter gingen
ebenfalls von steuer- und sozialversicherungspflichtigem Barlohn aus, weil die
Arbeitnehmer wie beim Einsatz von Bargeld die freie "Warenwahl" hatten.
Was müssen Sie also tun? Geben Sie Ihren Arbeitnehmern anstelle der Kundenkarte
einen Warengutschein. Ein Warengutschein ist ein Sachbezug, wenn die Ware konkret
bezeichnet wird und auf dem Warengutschein kein Betrag (auch kein Höchstbetrag)
angegeben wird (z.B. Benzingutschein über 30 Liter Diesel). Rechnet die Tankstelle
anschließend gegenüber Ihnen ab, liegt ein Sachbezug vor, auf den die bereits zuvor
erwähnte Freigrenze angewendet werden kann. Beachten Sie aber bitte, dass ein
begünstigter Sachbezug niemals gegeben ist, wenn Ihr Arbeitnehmer von Ihnen - selbst
gegen Vorlage der Rechnung - Geld bekommt.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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