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Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern die Einkünfte des Kindes nicht

Für Eltern von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich noch in Ausbildung befinden, tritt beim Kindergeld bzw. den kindbedingten Steuererleichterungen häufig das Problem auf, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR im Jahr nicht übersteigen dürfen. Davon sind Sie insbesondere dann betroffen, wenn Ihr Kind aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses bereits eigenen Arbeitslohn bezieht. In diesem Fall stellt sich die Frage, welche anderen Kosten - neben den Werbungskosten - vom Arbeitslohn abgezogen werden dürfen. Hierzu hat es in der Vergangenheit einige positive Entscheidungen zugunsten der Kindergeldempfänger gegeben.

Danach können auch die Beiträge des Kindes zur Sozialversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Diese positive Tendenz hat sich nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesfinanzhofs leider nicht fortgesetzt. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind danach die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn das Kind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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