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Kindergeld: Lohnsteuer und
Versicherungsprämien mindern die Einkünfte des Kindes nicht
Für Eltern von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich noch in
Ausbildung befinden, tritt beim Kindergeld bzw. den kindbedingten Steuererleichterungen
häufig das Problem auf, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den
Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR im Jahr nicht übersteigen dürfen. Davon sind Sie
insbesondere dann betroffen, wenn Ihr Kind aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses
bereits eigenen Arbeitslohn bezieht. In diesem Fall stellt sich die Frage, welche anderen
Kosten - neben den Werbungskosten - vom Arbeitslohn abgezogen werden dürfen.
Hierzu hat es in der Vergangenheit einige positive Entscheidungen zugunsten der
Kindergeldempfänger gegeben.
Danach können auch die Beiträge des Kindes zur Sozialversicherung sowie
unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen
werden. Diese positive Tendenz hat sich nach einer jüngeren Entscheidung des
Bundesfinanzhofs leider nicht fortgesetzt. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge
des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind danach die Einkünfte weder um
die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten
Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. Das
Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn das Kind in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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