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Verträge mit
Familienmitgliedern: Verträge zwischen einer Personengesellschaft und
Angehörigen des Gesellschafters
Schließen Sie einen Vertrag (z.B. einen Mietvertrag) mit einem Angehörigen ab, schaut
das Finanzamt ganz genau hin. Verträge zwischen Angehörigen werden nämlich
steuerlich nur anerkannt, wenn sie eindeutig und ernsthaft vereinbart worden sind.
Ebenso wird geschaut, ob die Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden und
die Vertragsbedingungen dem Fremdvergleich, also dem, was zwischen Fremden üblich
ist, entsprechen.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft und Grundstücksgemeinschaft von C und X
vermietete zwei Räume ihres ansonsten selbstgenutzten Wohnhauses an T, den Bruder
von X. Das Finanzgericht München versagte wegen des fehlenden Fremdvergleichs die
steuerliche Anerkennung des Mietvertrags und der sich daraus ergebenden
Vermietungsverluste. Es begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei den
Zimmern um nicht abgeschlossene Räume handelte. Die vermieteten Zimmer mussten
von C und X durchquert werden, um die eigenen Räume zu erreichen. Zudem zahlte der
Bruder T seine Miete stets unregelmäßig.
Die eigentliche Besonderheit im Streitfall war, dass das Gericht die Grundsätze zur
steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen anwendete, obwohl der
Vertrag zwischen einer Grundstücksgemeinschaft, an der C und X zu jeweils 50 %
beteiligt waren, und T abgeschlossen wurde. Die Richter entschieden jedoch, dass X (=
Schwester von T) trotz der Beteiligung zu 50 % als beherrschende Gesellschafterin der
Grundstücksgemeinschaft anzusehen war, weil sie mit ihrem Lebensgefährten C
hinsichtlich der Vermietungsverluste gleichgerichtete Interessen verfolgte. Daher wendete
das Finanzgericht die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen an.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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