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Abschreibungen: Einlage
in das Betriebsvermögen: Abschreibungen für einen Gebäudeteil
Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, wie ein bisher vermieteter
Gebäudeteil nach seiner Einlage in das Betriebsvermögen abzuschreiben ist.
Ausgangspunkt für diesen Abschreibungswert (= auch Bemessungsgrundlage genannt)
ist zunächst einmal der Einlagewert des Gebäudeteils. Dies ist regelmäßig der Teilwert.
Die Abschreibungsbemessungsgrundlage im Betriebsvermögen ist wie folgt zu ermitteln:
Einlagewert abzüglich bis zum Einlagezeitpunkt in Anspruch genommener
./. Abschreibungen
./. Sonderabschreibungen
./. erhöhte Abschreibungen
= Bemessungsgrundlage für die Abschreibung
Durch die Korrektur um die bereits in Anspruch genommenen Abschreibungen soll eine
wirtschaftlich nicht gerechtfertigte "doppelte Abschreibung" vermieden werden.
Hinweis: Der Abschreibungssatz auf die Bemessungsgrundlage wird nach der Einlage
regelmäßig 3 % betragen.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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