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Umsatzsteuer:
Vorsteuerabzug aus Betriebskosten eines Fahrzeugs
Als Unternehmer können Sie die von anderen Unternehmen für Ihre Eingangsleistungen
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt
jedoch stets voraus, dass der erworbene Gegenstand zu mindestens 10 % für das
Unternehmen genutzt wird.
Ausgehend von diesem Grundsatz hält das Finanzgericht Nürnberg auch den vollen
Vorsteuerabzug für Betriebskosten eines Pkw nur dann für möglich, wenn das Fahrzeug
zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird und damit zulässigerweise dem
Unternehmen zugeordnet worden ist. In Zweifelsfällen - z.B. bei nebenberuflich
selbständig ausgeübten Tätigkeiten - müssen Sie als Unternehmer die mindestens
10%ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen. Dies kann z.B. durch
Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der
unternehmerischen Fahrten (inklusive Fahrtziel und gefahrenen Kilometern) geschehen.
Auch wenn das Fahrzeug wegen Nichterreichens der 10%igen unternehmerischen
Mindestnutzung nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann, ist der
Vorsteuerabzug aus Reparatur- oder Treibstoffkosten bei beruflicher Fahrt mit dem Pkw
zulässig. Im Streitfall schätzte das Gericht die unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs
und damit den Vorsteuerabzug auf 5 %.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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