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Schuldzinsenabzug:
Schuldzinsenabzug bei zwei unterschiedlich genutzten Einfamilienhäusern
Schuldzinsen gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung, wenn das jeweilige Darlehen tatsächlich zur Erzielung von
Vermietungseinkünften verwendet worden ist. Entscheidend ist also allein der
wirtschaftliche und nicht der rechtliche Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück.
Errichten Sie als Ehegatten auf einem ungeteilten Grundstück zwei baugleiche
Einfamilienhäuser, wovon nach Fertigstellung eines zu Ihren eigenen Wohnzwecken
genutzt und das andere vermietet wird, so entfallen die Schuldzinsen für die
aufgenommenen Darlehen zu gleichen Teilen auf beide Immobilien und sind folglich nur
zur Hälfte als Werbungskosten abziehbar. Dies hat das Finanzgericht Berlin bestätigt. Ein
vollständiger Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten kann allenfalls in Betracht
kommen, wenn die Darlehensmittel von Ihnen tatsächlich ausschließlich zur Finanzierung
des vermieteten Hauses verwendet werden.
Im Streitfall hatten die Hausbesitzer die beiden nacheinander aufgenommenen Darlehen
lediglich durch einen einzigen Willensakt den beiden Häusern zugeordnet. Es fehlte
allerdings an der tatsächlichen und nachprüfbaren Bezahlung der Herstellungskosten des
selbstgenutzten Einfamilienhauses durch das Darlehen 01 (das bereits nach vier Jahren
abgelöst wurde) sowie des vermieteten Einfamilienhauses durch das Darlehen 02. Die
Herstellungskosten der beiden Häuser wurden vielmehr einheitlich über ein einziges
Konto der Hausbesitzer abgerechnet. Es fand somit nur eine willentliche, nicht aber eine
tatsächliche Zuordnung der beiden Darlehen zu jeweils einem der Häuser statt. Für die
Finanzrichter in Berlin ist es ohne Bedeutung, dass die gleichzeitige Auszahlung beider
Darlehen für die Hausbesitzer finanziell ungünstiger und die Verbuchung auf
unterschiedliche Konten unpraktischer gewesen wäre. Solche Unannehmlichkeiten
müssen von Hausbesitzern in Kauf genommen werden, wenn sie die Schuldzinsen eines
bestimmten Darlehens vollständig als Werbungskosten abziehen möchten.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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