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Schuldzinsenabzug: Schuldzinsenabzug bei zwei unterschiedlich genutzten Einfamilienhäusern

Schuldzinsen gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn das jeweilige Darlehen tatsächlich zur Erzielung von Vermietungseinkünften verwendet worden ist. Entscheidend ist also allein der wirtschaftliche und nicht der rechtliche Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück.

Errichten Sie als Ehegatten auf einem ungeteilten Grundstück zwei baugleiche Einfamilienhäuser, wovon nach Fertigstellung eines zu Ihren eigenen Wohnzwecken genutzt und das andere vermietet wird, so entfallen die Schuldzinsen für die aufgenommenen Darlehen zu gleichen Teilen auf beide Immobilien und sind folglich nur zur Hälfte als Werbungskosten abziehbar. Dies hat das Finanzgericht Berlin bestätigt. Ein vollständiger Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten kann allenfalls in Betracht kommen, wenn die Darlehensmittel von Ihnen tatsächlich ausschließlich zur Finanzierung des vermieteten Hauses verwendet werden.

Im Streitfall hatten die Hausbesitzer die beiden nacheinander aufgenommenen Darlehen lediglich durch einen einzigen Willensakt den beiden Häusern zugeordnet. Es fehlte allerdings an der tatsächlichen und nachprüfbaren Bezahlung der Herstellungskosten des selbstgenutzten Einfamilienhauses durch das Darlehen 01 (das bereits nach vier Jahren abgelöst wurde) sowie des vermieteten Einfamilienhauses durch das Darlehen 02. Die Herstellungskosten der beiden Häuser wurden vielmehr einheitlich über ein einziges Konto der Hausbesitzer abgerechnet. Es fand somit nur eine willentliche, nicht aber eine tatsächliche Zuordnung der beiden Darlehen zu jeweils einem der Häuser statt. Für die Finanzrichter in Berlin ist es ohne Bedeutung, dass die gleichzeitige Auszahlung beider Darlehen für die Hausbesitzer finanziell ungünstiger und die Verbuchung auf unterschiedliche Konten unpraktischer gewesen wäre. Solche Unannehmlichkeiten müssen von Hausbesitzern in Kauf genommen werden, wenn sie die Schuldzinsen eines bestimmten Darlehens vollständig als Werbungskosten abziehen möchten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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