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Leerstand eines Ferienhauses: Werbungskostenabzug bei Leerstand eines Ferienhauses

Negative Einkünfte aus der Vermietung eines Ferienhauses können Sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Verwaltung nur dann mit anderen positiven Einkünften verrechnen, wenn von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist. Vermieten Sie die Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste und findet eine Selbstnutzung durch Sie und Ihre Angehörigen nicht statt, wird die Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich unterstellt.

Nutzen Sie aber die Ferienwohnung auch zu eigenen Zwecken, können Sie negative Einkünfte nur dann verrechnen, wenn auf Dauer gesehen die Einnahmen die Werbungskosten übersteigen, also eine Einkunftsprognose über einen Zeitraum von 30 Jahren zu einem positiven Gesamtergebnis aus der Vermietung führt. Der BFH hat kürzlich in einem Streitfall entschieden, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht selbst dann - also auch ohne Prognose - unterstellt werden kann, wenn ein Ferienhaus zunächst ausschließlich fremdvermietet wurde, anschließend längere Zeit wegen Renovierungsarbeiten, die in Eigenleistung durchgeführt wurden, leer gestanden hat und danach wieder ausschließlich fremdvermietet wurde. Gleiches gilt für ein Ferienhaus, das z.B. durch eine Erbschaft unentgeltlich erworben wurde und ebenfalls nach einem renovierungsbedingten Leerstand ausschließlich fremdvermietet wird. In einem vergleichbaren Fall können Sie folglich auch die Erhaltungsaufwendungen in der Leerstandszeit steuermindernd als Werbungskosten geltend machen und mit anderen Einkünften verrechnen. Sie sollten allerdings darauf achten, dass weder vor noch nach dem Leerstand eine Eigennutzung stattfindet.

Hinweis : Vermieten Sie das Ferienhaus über eine Vermietungsorganisation, sollten Sie darauf achten, dass eine Selbstnutzung auch vertraglich ausgeschlossen ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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