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Leerstand eines Ferienhauses:
Werbungskostenabzug bei Leerstand eines Ferienhauses
Negative Einkünfte aus der Vermietung eines Ferienhauses können Sie nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Verwaltung nur dann mit anderen positiven
Einkünften verrechnen, wenn von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist.
Vermieten Sie die Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste und findet
eine Selbstnutzung durch Sie und Ihre Angehörigen nicht statt, wird die
Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich unterstellt.
Nutzen Sie aber die Ferienwohnung auch zu eigenen Zwecken, können Sie negative
Einkünfte nur dann verrechnen, wenn auf Dauer gesehen die Einnahmen die
Werbungskosten übersteigen, also eine Einkunftsprognose über einen Zeitraum von 30
Jahren zu einem positiven Gesamtergebnis aus der Vermietung führt. Der BFH hat
kürzlich in einem Streitfall entschieden, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht selbst dann
- also auch ohne Prognose - unterstellt werden kann, wenn ein Ferienhaus zunächst
ausschließlich fremdvermietet wurde, anschließend längere Zeit wegen
Renovierungsarbeiten, die in Eigenleistung durchgeführt wurden, leer gestanden hat und
danach wieder ausschließlich fremdvermietet wurde. Gleiches gilt für ein Ferienhaus, das
z.B. durch eine Erbschaft unentgeltlich erworben wurde und ebenfalls nach einem
renovierungsbedingten Leerstand ausschließlich fremdvermietet wird. In einem
vergleichbaren Fall können Sie folglich auch die Erhaltungsaufwendungen in der
Leerstandszeit steuermindernd als Werbungskosten geltend machen und mit anderen
Einkünften verrechnen. Sie sollten allerdings darauf achten, dass weder vor noch nach
dem Leerstand eine Eigennutzung stattfindet.
Hinweis : Vermieten Sie das Ferienhaus über eine Vermietungsorganisation, sollten Sie
darauf achten, dass eine Selbstnutzung auch vertraglich ausgeschlossen ist.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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