[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Studiengebühren: Kein
Sonderausgabenabzug für Studiengebühren
Besucht Ihr Kind eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule
oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule, können
Sie 30 % des Schulgelds bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben
steuermindernd geltend machen, wenn Sie für Ihr Kind einen Anspruch auf die
Freibeträge für Kinder haben. Das Schulgeld ist aber um die Kosten für die
Beherbergung, die Betreuung und die Verpflegung zu kürzen. Der Europäische
Gerichtshof hat im September 2007 entschieden, dass der Sonderausgabenabzug auch
besteht, wenn Ihr Kind eine vergleichbare Schule in einem anderen Mitgliedstaat der EU
besucht.
Mit einem ganz anderen Fall hatte sich der Bundesfinanzhof zu beschäftigen: Hier ging es
um Studiengebühren, die für den Besuch einer australischen und damit nicht in einem
Mitgliedstaat der EU gelegenen Universität gezahlt wurden. Der BFH hat hierbei noch
einmal klargestellt, dass die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs nur für den
Schulbesuch gilt, nicht hingegen für den Besuch einer Universität, die Studiengebühren
erhebt. Er hat es daher abgelehnt, Studiengebühren für den Besuch einer Universität in
Australien oder für den Besuch einer High School in den USA als Sonderausgaben zu
berücksichtigen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]