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Studiengebühren: Kein Sonderausgabenabzug für Studiengebühren

Besucht Ihr Kind eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule, können Sie 30 % des Schulgelds bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen, wenn Sie für Ihr Kind einen Anspruch auf die Freibeträge für Kinder haben. Das Schulgeld ist aber um die Kosten für die Beherbergung, die Betreuung und die Verpflegung zu kürzen. Der Europäische Gerichtshof hat im September 2007 entschieden, dass der Sonderausgabenabzug auch besteht, wenn Ihr Kind eine vergleichbare Schule in einem anderen Mitgliedstaat der EU besucht.

Mit einem ganz anderen Fall hatte sich der Bundesfinanzhof zu beschäftigen: Hier ging es um Studiengebühren, die für den Besuch einer australischen und damit nicht in einem Mitgliedstaat der EU gelegenen Universität gezahlt wurden. Der BFH hat hierbei noch einmal klargestellt, dass die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs nur für den Schulbesuch gilt, nicht hingegen für den Besuch einer Universität, die Studiengebühren erhebt. Er hat es daher abgelehnt, Studiengebühren für den Besuch einer Universität in Australien oder für den Besuch einer High School in den USA als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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