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Ausbildungskosten:
Erstausbildung oder Zweitausbildung?
Schlechte Nachrichten für Studenten: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat bestätigt,
dass die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium außerhalb
eines Arbeitsverhältnisses nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen
werden können. Sie wirken sich lediglich bis zu 4.000 EUR jährlich als Sonderausgaben
aus. Somit scheidet auch ein "Verschieben" der Aufwendungen in ein vorangegangenes
oder künftiges Jahr aus (= steuerrechtlich Verlustrück- bzw. -vortrag genannt).
Anders verhält es sich aber bei einer Berufsausbildung, der eine abgeschlossene erste
Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen ist: Hier spricht
der Fiskus von einer weiteren Berufsausbildung bzw. einem weiterem Studium. Die
Kosten können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn
ein konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland
steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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