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Heimunterbringung:
Pflegeaufwendungen auch ohne Pflegestufe abziehbar
Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Ansicht bekräftigt, dass Sie
gesondert in Rechnung gestellte Pflegesätze in Ihrer Einkommensteuererklärung auch
dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abziehen können, wenn Sie oder
ein Angehöriger in einem den Regelungen des Heimgesetzes unterliegenden Senioren-
oder Pflegeheim untergebracht sind. Dies gilt auch dann, wenn keine Pflegestufe I bis III
festgestellt wurde. Der BFH begründet dies damit, dass die Sozialhilfeträger nach dem
Sozialhilferecht mit den zugelassenen Pflegeeinrichtungen auch Pflegesätze für
Pflegeleistungen unterhalb der Pflegestufe I vereinbaren können, selbst wenn diese mit
dem Sozialhilfeträger ausgehandelten Pflegesätze der Pflegestufe 0 von den
Pflegekassen nicht übernommen werden. Werden Ihnen als Heimbewohner solche
Pflegesätze in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass Sie pflegebedürftig sind
und das Heim entsprechende Pflegeleistungen erbracht hat.
Hinweis: Damit Sie die entsprechenden Pflegesätze als außergewöhnliche Belastung
steuermindernd geltend machen können, müssen sie in der Regel keine weiteren
Nachweise einreichen. Sie sollten allerdings darauf achten, dass der Heimträger die
Aufwendungen für die Pflege neben anderen Kosten, insbesondere für Unterkunft und
Verpflegung, gesondert berechnet.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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