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Außergewöhnliche Belastungen:
Reisekosten der Großeltern zu den Enkelkindern steuerlich nicht begünstigt
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn Ihnen zwangsläufig größere
Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.
Die Aufwendungen mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen, soweit sie die Ihnen
zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die vom Einkommen, vom Familienstand und von
der Anzahl der Kinder abhängig ist. Die für das Vorliegen von außergewöhnlichen
Belastungen erforderliche Zwangsläufigkeit ist aber nur gegeben, wenn Ihnen die
Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen entstehen.
Reisekosten zur Wahrnehmung eines gerichtlich erstrittenen Umgangsrechts mit einem
Enkelkind können von den Großeltern auch dann nicht als außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden, wenn ihr Sohn und Kindesvater während des
Scheidungsverfahrens verstirbt und die Kindesmutter zur Verhinderung des
Kindesumgangs in das Ausland verzieht. Die Richter verneinen die für einen Abzug
erforderliche Zwangsläufigkeit. Zum einen treffe die Großeltern im Gegensatz zu den
Eltern keine Umgangspflicht, vielmehr hätten sie lediglich ein Umgangsrecht. Zum
anderen sei zu berücksichtigen, dass nach vorherrschender gesellschaftlicher
Anschauung die persönliche Verantwortung der Großeltern für die Entwicklung des
Kindes gegenüber derjenigen der Eltern deutlich zurücktrete.
Hinweis: Die Prozesskosten der Großeltern zur Durchsetzung des Umgangsrechts hatte
bereits das Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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