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Gewerblicher Grundstückshandel: Keine Drei-Objekt-Grenze bei Nähe
zur Baubranche
Von einem gewerblichen Grundstückshandel wird im Allgemeinen erst dann ausgegangen,
wenn innerhalb von fünf Jahren seit der Anschaffung, Herstellung oder grundlegenden
Modernisierung eines Grundstücks mindestens vier Objekte veräußert werden (sogenannte
Drei-Objekt-Grenze).
Wenn Sie jedoch ohnehin in der Baubranche tätig sind, beispielsweise über eine Personen-
oder Kapitalgesellschaft, sollten Sie sehr vorsichtig sein, wenn Sie Grundstücke selber
veräußern. Das Finanzgericht Düsseldorf ging in folgendem Fall von einem gewerblichen
Grundstückshandel aus: Eine Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft hatte ein Grundstück
von einer Bauträger-GmbH angekauft, die in ihrem Anteilsbesitz stand. Dieses Grundstück
wurde durch ihre eigene Baugeschäft-KG mit einem Mehrfamilienhaus bebaut und
unmittelbar nach Fertigstellung zu einem marktgängigen Preis veräußert.
Dass die beiden Eheleute selbst keine aktiven Verkaufsmaßnahmen getroffen hatten,
sondern von Maklern und Käufern angesprochen wurden, sprach nicht gegen eine
gewerbliche Tätigkeit. Aufgrund der Tatsache, dass die beiden Eheleute der Vermarktung
des Grundstücks durch einen Makler zugestimmt hatten, gingen die Richter von einer
bedingten Veräußerungsabsicht aus. Die Kläger geben aber noch nicht auf und haben
Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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