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Sponsoring: Sponsoring von Sportvereinen ist steuerpflichtig
Viele Unternehmer zahlen sogenannte Sponsorengelder zur Förderung von gemeinnützigen
Einrichtungen (z.B. Vereinen). Aus steuerlicher Sicht ist dabei für die Unternehmer von
Bedeutung, dass die Zahlungen als Betriebsausgaben abziehbar sind. Als Sponsor können
Sie die Aufwendungen insbesondere dann als Betriebsausgaben geltend machen, wenn der
Leistungsempfänger auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf
von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf Ihr Unternehmen oder auf
die Produkte Ihres Unternehmens werbewirksam hinweist. Wirtschaftliche Vorteile für das
Unternehmen des Sponsors können ebenso erreicht werden, wenn der Sponsor durch
Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer
Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, wie solche
Sponsorengelder beim Empfänger steuerlich zu beurteilen sind:
- Gelder,
die ein
gemeinnütziger
Sportverein erhält,
sind
körperschaftsteuerpflichtig,
wenn der
Verein
dem
Sponsor
im
Gegenzug
das Recht
einräumt,
z.B. in der
Vereinszeitung
Werbeanzeigen zu
schalten,
einschlägige
sponsorbezogene
Themen
darzustellen und
bei
Vereinsveranstaltungen die
Vereinsmitglieder
über
diese
Themen
zu
informieren.
- Zugleich
sind die
Gegenleistungen mit
dem
Umsatzsteuersatz
von 19 %
zu
versteuern, wenn
der Verein
die
Kleinunternehmergrenze
überschreitet.
Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit; seine
Umsätze werden ermäßigt besteuert. Mit seinen wirtschaftlichen Betätigungen unterhält der
Verein aber einen Geschäftsbetrieb, dem kein Steuervorteil zusteht. Um einen solchen
Geschäftsbetrieb handelt es sich nach Auffassung des BFH, wenn der Verein von dritter
Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und wenn er hierfür eine wirtschaftliche
Gegenleistung, wie z.B. Werbeleistungen, erbringt.
Hinweis: Eine Steuerpflicht des Vereins tritt aber nur ein, wenn die Einnahmen einschließlich
Umsatzsteuer aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Jahr 35.000 EUR übersteigen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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