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Kein Vorsteuerabzug: Keine Vorsteuer aus dem Erwerb eines geringfügig
betrieblich genutzten Pkw
Als Unternehmer sind Sie aus dem Erwerb eines Gegenstands nur dann zum
Vorsteuerabzug berechtigt, wenn Sie ihn zu mindestens 10 % für Ihr Unternehmen nutzen.
Ausgehend von diesem Grundsatz lehnt das Finanzgericht München einen Vorsteuerabzug
aus der Anschaffung eines nur geringfügig betrieblich genutzten Pkw ab.
Selbst bei Annahme einer günstigen Sachverhaltskonstellation, wie im Streitfall z.B. ein
Besuch des vermieteten Objekts pro Woche, errechnete sich hier unter Berücksichtigung
der Gesamtfahrleistung lediglich eine betriebliche Nutzung von 3,21 %. Ausgehend von
allgemeinen Erfahrungssätzen und unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten
weiteren Fahrten zu Behörden, Banken und dem Rechtsanwalt konnte eine nur annähernd
10%ige betriebliche Nutzung errechnet werden. Folgerichtig lehnten die Richter einen
Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs ab.
Hinweis: Wird ein nicht zum Unternehmen gehörender Pkw gelegentlich betrieblich genutzt,
können die gezahlten Vorsteuern aus den gesamten Kfz-Kosten im Verhältnis der
unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung abgezogen werden. Günstig:
Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung
des Kfz entfallen (z.B. die Vorsteuer aus Benzinkosten anlässlich einer betrieblichen Fahrt
mit einem privaten Pkw oder Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen wegen eines
Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt), können in voller Höhe
abgezogen werden. Hierzu benötigen Sie jedoch eine ordnungsgemäße Rechnung!
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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