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Kein Vorsteuerabzug: Keine Vorsteuer aus dem Erwerb eines geringfügig betrieblich genutzten Pkw

Als Unternehmer sind Sie aus dem Erwerb eines Gegenstands nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn Sie ihn zu mindestens 10 % für Ihr Unternehmen nutzen. Ausgehend von diesem Grundsatz lehnt das Finanzgericht München einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines nur geringfügig betrieblich genutzten Pkw ab.

Selbst bei Annahme einer günstigen Sachverhaltskonstellation, wie im Streitfall z.B. ein Besuch des vermieteten Objekts pro Woche, errechnete sich hier unter Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung lediglich eine betriebliche Nutzung von 3,21 %. Ausgehend von allgemeinen Erfahrungssätzen und unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten weiteren Fahrten zu Behörden, Banken und dem Rechtsanwalt konnte eine nur annähernd 10%ige betriebliche Nutzung errechnet werden. Folgerichtig lehnten die Richter einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs ab.

Hinweis: Wird ein nicht zum Unternehmen gehörender Pkw gelegentlich betrieblich genutzt, können die gezahlten Vorsteuern aus den gesamten Kfz-Kosten im Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung abgezogen werden. Günstig: Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Kfz entfallen (z.B. die Vorsteuer aus Benzinkosten anlässlich einer betrieblichen Fahrt mit einem privaten Pkw oder Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen wegen eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt), können in voller Höhe abgezogen werden. Hierzu benötigen Sie jedoch eine ordnungsgemäße Rechnung!

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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