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Beginn der unternehmerischen Tätigkeit: Ab wann können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen?

Als Unternehmer können Sie die von anderen Unternehmern für an Sie durchgeführte Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies gilt grundsätzlich auch für Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen, die vor Beginn Ihrer eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit erfolgt sind.

Für einen Vorsteuerabzug ist aber unabdingbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich der Vorbereitung einer unternehmerischen Tätigkeit dienten. Die Richter des Finanzgerichts München lehnten einen Vorsteuerabzug z.B. aus Kfz-Kosten, Kosten für Fremdfahrzeuge, Parkgebühren, Repräsentationskosten, Kosten für Bürobedarf und Telefon, Rechts- und Beratungskosten ab, weil kein ausreichender Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und den nachfolgenden - letztlich auch durchaus erfolgreichen - Geschäftsbeziehungen dargelegt werden konnte.

Hinweis: Bei einem umsatzlos gebliebenen Unternehmer kommt es übrigens darauf an, ob er zum Zeitpunkt der Leistungsbezüge die "belegbare" Absicht hatte, diese Leistungen für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze zu verwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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