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Beginn der unternehmerischen Tätigkeit: Ab wann können Sie den
Vorsteuerabzug geltend machen?
Als Unternehmer können Sie die von anderen Unternehmern für an Sie durchgeführte
Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies gilt
grundsätzlich auch für Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen, die vor Beginn Ihrer
eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit erfolgt sind.
Für einen Vorsteuerabzug ist aber unabdingbar, dass die geltend gemachten
Aufwendungen tatsächlich der Vorbereitung einer unternehmerischen Tätigkeit dienten. Die
Richter des Finanzgerichts München lehnten einen Vorsteuerabzug z.B. aus Kfz-Kosten,
Kosten für Fremdfahrzeuge, Parkgebühren, Repräsentationskosten, Kosten für Bürobedarf
und Telefon, Rechts- und Beratungskosten ab, weil kein ausreichender Zusammenhang
zwischen diesen Aufwendungen und den nachfolgenden - letztlich auch durchaus
erfolgreichen - Geschäftsbeziehungen dargelegt werden konnte.
Hinweis: Bei einem umsatzlos gebliebenen Unternehmer kommt es übrigens darauf an, ob
er zum Zeitpunkt der Leistungsbezüge die "belegbare" Absicht hatte, diese Leistungen für
zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze zu verwenden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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