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Uneinbringliche Forderung: Wann dürfen Sie die Umsatzsteuererstattung
von uneinbringlichen Forderungen geltend machen?
Falls Sie als Unternehmer eine Forderung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung Ihrerseits
nicht realisieren können, dürfen Sie den hierfür bisher geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu
Ihren Gunsten berichtigen. Spiegelbildlich hat der Leistungsempfänger den bisher in
Anspruch genommenen Vorsteuerbetrag zu seinen Lasten zu korrigieren.
Nur wann ist diese Korrektur vorzunehmen? Das Finanzgericht München hat sich zu dieser
Frage geäußert: Die Umsatzsteuerkorrektur ist erst dann vorzunehmen, wenn der
Leistungsempfänger Ihre Forderung nicht erfüllt und zugleich damit zu rechnen ist, dass Sie
Ihre Forderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen
können.
Vorsicht: Allein die Tatsache, dass der Leistungsempfänger zum Fälligkeitstag nicht zahlt,
ist kein Grund für eine Berichtigung. Im Streitfall hatte der Unternehmer seine Forderungen
lediglich gestundet. Erst bei entsprechender Liquidität bei dem Schuldner sollte eine
Bezahlung erfolgen. Somit war eine Begleichung der Forderung nicht ausgeschlossen bzw.
unmöglich. Der Unternehmer konnte noch damit rechnen, seine Forderung auf absehbare
Zeit durchzusetzen. Eine Umsatzsteuerkorrektur lehnte das Gericht zu diesem Zeitpunkt ab.
Hinweis: Die Umsatzsteuer ist aber unter anderem zu berichtigen,
- wenn der
Gläubiger
dem
Schuldner
bei einem
Einforderungsverzicht
vertraglich
zusichert,
dass er
seine
Forderung
nur noch
im
Umfang
eines
genau
festgelegten
Nachbesserungsfalls geltend
macht
oder
- wenn und
ggf.
soweit der
Leistungsempfänger das
Bestehen
der
Entgeltforderung
selbst
oder
deren
Höhe
substantiiert
bestreitet
und damit
erklärt,
dass er
die
Forderung
ganz oder
teilweise
nicht
bezahlen
wird.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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