Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Uneinbringliche Forderung: Wann dürfen Sie die Umsatzsteuererstattung von uneinbringlichen Forderungen geltend machen?

Falls Sie als Unternehmer eine Forderung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung Ihrerseits nicht realisieren können, dürfen Sie den hierfür bisher geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu Ihren Gunsten berichtigen. Spiegelbildlich hat der Leistungsempfänger den bisher in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrag zu seinen Lasten zu korrigieren.

Nur wann ist diese Korrektur vorzunehmen? Das Finanzgericht München hat sich zu dieser Frage geäußert: Die Umsatzsteuerkorrektur ist erst dann vorzunehmen, wenn der Leistungsempfänger Ihre Forderung nicht erfüllt und zugleich damit zu rechnen ist, dass Sie Ihre Forderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen können.

Vorsicht: Allein die Tatsache, dass der Leistungsempfänger zum Fälligkeitstag nicht zahlt, ist kein Grund für eine Berichtigung. Im Streitfall hatte der Unternehmer seine Forderungen lediglich gestundet. Erst bei entsprechender Liquidität bei dem Schuldner sollte eine Bezahlung erfolgen. Somit war eine Begleichung der Forderung nicht ausgeschlossen bzw. unmöglich. Der Unternehmer konnte noch damit rechnen, seine Forderung auf absehbare Zeit durchzusetzen. Eine Umsatzsteuerkorrektur lehnte das Gericht zu diesem Zeitpunkt ab.

Hinweis: Die Umsatzsteuer ist aber unter anderem zu berichtigen,

  • wenn der Gläubiger dem Schuldner bei einem Einforderungsverzicht vertraglich zusichert, dass er seine Forderung nur noch im Umfang eines genau festgelegten Nachbesserungsfalls geltend macht oder
  • wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen der Entgeltforderung selbst oder deren Höhe substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Forderung ganz oder teilweise nicht bezahlen wird.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben