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Betriebsübernahme: Als Betriebsübernehmer haften Sie für die
Steuerschulden Ihres Vorgängers!
Wenn Sie einen Betrieb von einem anderen übernehmen und fortführen möchten, müssen
Sie sehr vorsichtig sein. Sie haften nämlich in bestimmtem Umfang für die Betriebssteuern,
wie etwa Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer, des Rechtsvorgängers, die in
einem bestimmten zeitlichen Rahmen vom Finanzamt festgesetzt oder vom
Rechtsvorgänger angemeldet werden. Die Haftungshöhe ist auf den Bestand des
übernommenen Vermögens beschränkt. Vor einer Betriebsübernahme empfehlen wir Ihnen,
unbedingt Kontakt mit uns aufzunehmen, um böse Überraschungen von vornherein
auszuschließen.
Diese Haftung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn es sich bei dem übertragenen
Betrieb um ein "lebendes" Unternehmen handelt, das in der bisherigen Art ohne
nennenswerte zusätzliche Aufwendungen fortgeführt werden kann. In einem Streitfall hatte
eine Jungunternehmerin ein solch lebendes Unternehmen übernommen, das sie ohne
nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen konnte. Hierfür sprachen die
Gewerbeabmeldung des Rechtsvorgängers und die Gewerbeanmeldung, die innerhalb von
zwei Tagen erfolgten. Das Geschäft konnte so ohne Unterbrechung fortgeführt werden.
Zudem blieb der Umsatz während des Inhaberwechsels annähernd gleich hoch, so dass
letztlich ein lebendes Unternehmen mit fortbestehender Ertragskraft übertragen worden war.
Die Jungunternehmerin hatte Pech, denn die Richter folgten nicht ihrer Argumentation, die
von einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse (= totes Unternehmen) ausgehen wollte.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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