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Gustav Gans
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Betriebsübernahme: Als Betriebsübernehmer haften Sie für die Steuerschulden Ihres Vorgängers!

Wenn Sie einen Betrieb von einem anderen übernehmen und fortführen möchten, müssen Sie sehr vorsichtig sein. Sie haften nämlich in bestimmtem Umfang für die Betriebssteuern, wie etwa Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer, des Rechtsvorgängers, die in einem bestimmten zeitlichen Rahmen vom Finanzamt festgesetzt oder vom Rechtsvorgänger angemeldet werden. Die Haftungshöhe ist auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt. Vor einer Betriebsübernahme empfehlen wir Ihnen, unbedingt Kontakt mit uns aufzunehmen, um böse Überraschungen von vornherein auszuschließen.

Diese Haftung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn es sich bei dem übertragenen Betrieb um ein "lebendes" Unternehmen handelt, das in der bisherigen Art ohne nennenswerte zusätzliche Aufwendungen fortgeführt werden kann. In einem Streitfall hatte eine Jungunternehmerin ein solch lebendes Unternehmen übernommen, das sie ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen konnte. Hierfür sprachen die Gewerbeabmeldung des Rechtsvorgängers und die Gewerbeanmeldung, die innerhalb von zwei Tagen erfolgten. Das Geschäft konnte so ohne Unterbrechung fortgeführt werden. Zudem blieb der Umsatz während des Inhaberwechsels annähernd gleich hoch, so dass letztlich ein lebendes Unternehmen mit fortbestehender Ertragskraft übertragen worden war. Die Jungunternehmerin hatte Pech, denn die Richter folgten nicht ihrer Argumentation, die von einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse (= totes Unternehmen) ausgehen wollte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2008)

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