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Fahrtenbuch: Ärzte genießen beim Fahrtenbuch keine Privilegien

Die vom Arzt den einzelnen Patienten gegenüber zu wahrende Verschwiegenheitspflicht zwingt nicht dazu, die Maßstäbe bei der Fahrtenbuchführung herabzusetzen. Nach einem aktuellen Urteil gelten dieselben Grundsätze wie bei anderen Berufstätigen und nur die allgemeinen Erleichterungen für Vielfahrer. So reichen bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch höchstens dann aus, wenn sich der aufgesuchte Patient oder Geschäftspartner hieraus entweder zweifelsfrei ergibt oder sich dessen Name einfach unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt. Im zugrundeliegenden Fall berechnete eine Freiberuflerin die auf ihre betriebsärztliche Tätigkeit entfallenden Fahrten laut Fahrtenbuch mit 96,5 %. Das Finanzamt setzte jedoch die Privatnutzung mit monatlich 1 % vom Bruttolistenpreis des Autos an, weil die Namen der aufgesuchten Patienten nicht separat vermerkt waren. Notiert wurde als Reisezweck lediglich Untersuchung oder Hausbesuch.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss aber den Privatanteil an der Gesamtfahrleistung mit ausreichender Gewähr zur Vollständigkeit und Richtigkeit nachweisen. Dazu gehört insbesondere, dass Sie zu betrieblichen Strecken grundsätzlich den jeweils aufgesuchten Patienten oder Geschäftspartner sowie den Gesamtkilometerstand nach jeder Fahrt zeitnah vermerken. Bloße Ortsangaben reichen nur in eindeutiger Verbindung mit anderen Unterlagen. Daher wird ein Fahrtenbuch eines Freiberuflers nicht ordnungsgemäß geführt, wenn die einzelnen betrieblichen Anlässe nicht mit dem Namen oder der Adresse von Patient oder Geschäftspartner angegeben sind.

Zwar unterliegen die Heilberufe Verschwiegenheitspflichten. Jedoch werden durch die Angabe von Namen oder Anschrift noch keine schützenswerten Interessen berührt, so die Finanzrichter. Die Finanzverwaltung gewährt zwar auch Ärzten berufsspezifisch bedingte Entlastungen. Diese betreffen aber lediglich Erleichterungen, die generell für alle beruflichen Vielfahrer wie etwa Handelsvertreter gelten. Hierbei wird aber ausdrücklich das Notieren des jeweiligen Tätigkeitsorts gefordert.

Hinweis: Für Patientenbesuche ist zumindest die Angabe der Straße erforderlich. Alternativ möglich wäre auch die Angabe einer Patientennummer.

Sofern sie als Arzt dem Fiskus die überwiegend betriebliche Nutzung Ihres Pkw nachweisen wollen, können Sie hierüber zum pauschalen Listenpreisansatz gelangen. Der ist meistens ungünstiger, aber in jedem Fall mit weniger Arbeit verbunden. Für diesen Nachweis müssen Sie die strengen Kriterien des Fahrtenbuchs nicht erfüllen. So gilt z.B. die Voraussetzung bei berufsbedingten typischen Reisetätigkeiten als Landarzt als erfüllt.

Information für: Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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