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Entgeltliche Verpachtung: Entgeltliche Verpachtung von
Praxiseinrichtung und Personal umsatzsteuerpflichtig
Ihre Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit sind bekanntlich umsatzsteuerfrei. Diese Steuerfreiheit
gilt auch für die sonstigen Leistungen von Praxisgemeinschaften an ihre Mitglieder, soweit
diese Leistungen unmittelbar zur Ausübung der steuerfreien Umsätze aus ärztlicher
Tätigkeit verwendet werden.
Das Finanzgericht München lehnt eine solche Steuerbefreiung jedoch ab, wenn zwischen
den Mitgliedern einer Praxisgemeinschaft eine entgeltliche Verpachtung der
Praxiseinrichtung und/oder des Personals vereinbart wird. Eine "unmittelbare Verwendung"
zur Ausübung der steuerfreien Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit liegt nach Ansicht der
Richter nur vor, wenn die jeweilige Gemeinschaftsleistung gegenüber den Patienten
eingesetzt wird. Die Überlassung einer Praxiseinrichtung und/oder von Personal durch einen
Arzt erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen dieser Steuerbefreiungsvorschrift.
Steuerfrei - allerdings aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage im Umsatzsteuergesetz - ist
die anteilige entgeltliche Vermietung der Praxisräume.
Mitentscheidend war im Streitfall, dass ausschließlich eine Regelung von
Nutzungsberechtigung und Kostenübernahmeverpflichtung vorlag, nicht dagegen eine
gesellschaftsrechtliche Vereinbarung, mit der eine Innengesellschaft begründet werden
sollte. Durch solch eine Vereinbarung hätte ein steuerlich günstigeres Ergebnis erreicht
werden können. Bei entsprechenden Überlegungen sollten Sie uns daher rechtzeitig
ansprechen und unser Beratungsangebot annehmen.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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