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Umsatzsteuer: Fußreflexzonenmassage ist umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

Die von Ihnen ausgeführten Umsätze sind unter anderem dann umsatzsteuerfrei, wenn Sie als Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringen und hierfür die erforderliche berufliche Qualifikation besitzen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jetzt erfreulicherweise entschieden, dass auch die Tätigkeit eines Fußreflexzonenmasseurs eine Heilbehandlung in diesem Sinne ist, mit der Folge, dass die Umsätze des Masseurs ebenfalls unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen.

Hinweis: Der für die Umsatzsteuerbefreiung erforderliche berufliche Befähigungsnachweis ergibt sich im Allgemeinen daraus, dass die Behandlungsmethode Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung ist oder war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistung als Kassenleistung tatsächlich erstattet wurde. Dass eine Behandlungsmethode aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse gestrichen worden ist, ist umsatzsteuerlich ohne Bedeutung, wenn der Leistungsausschluss nicht auf der beruflichen Qualifikation der Behandelnden und der Qualität der erbrachten Leistungen beruht.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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