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Umsatzsteuer: Fußreflexzonenmassage ist umsatzsteuerfreie
Heilbehandlung
Die von Ihnen ausgeführten Umsätze sind unter anderem dann umsatzsteuerfrei, wenn Sie
als Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder
arztähnliche Leistungen erbringen und hierfür die erforderliche berufliche Qualifikation
besitzen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jetzt erfreulicherweise entschieden, dass auch
die Tätigkeit eines Fußreflexzonenmasseurs eine Heilbehandlung in diesem Sinne ist, mit
der Folge, dass die Umsätze des Masseurs ebenfalls unter die Steuerbefreiungsvorschrift
fallen.
Hinweis: Der für die Umsatzsteuerbefreiung erforderliche berufliche Befähigungsnachweis
ergibt sich im Allgemeinen daraus, dass die Behandlungsmethode Bestandteil des
Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung ist oder war. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob die Leistung als Kassenleistung tatsächlich erstattet wurde. Dass eine
Behandlungsmethode aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse gestrichen
worden ist, ist umsatzsteuerlich ohne Bedeutung, wenn der Leistungsausschluss nicht auf
der beruflichen Qualifikation der Behandelnden und der Qualität der erbrachten Leistungen
beruht.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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