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Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Wenn Sie ein sogenannter "Freiberufler" sind, brauchen Sie keine Gewerbesteuer zu zahlen, sofern Sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sind.

Wenn Sie die freiberufliche Tätigkeit nicht alleine, sondern gemeinsam mit Kollegen in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausüben, ist Folgendes zu beachten: Eine GbR erzielt nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn alle Gesellschafter, die als Mitunternehmer zu qualifizieren sind, auch die persönlichen Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen. Das bedeutet, dass alle Mitunternehmer aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein müssen.

Besonders vorsichtig müssen Sie sein, wenn Sie sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss Ihnen als Angehörigem des freien Berufs selbst und nicht qualifizierten Mitarbeitern, Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen sein. Die Arbeitsleistung muss den "Stempel der Persönlichkeit" des betreffenden Berufsträgers tragen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn ein Krankengymnast sowohl die Anamnese (Erhebung der Krankengeschichte) als auch den Großteil der anfallenden Patientenbehandlungen den fachlich vorgebildeten Mitarbeitern selbständig überlässt. Eine leitende Tätigkeit - vor allen Dingen im organisatorischen Bereich - genügt alleine nicht für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn die ebenfalls erforderliche Eigenverantwortlichkeit nicht gegeben ist.

Hinweis: Auch eine hohe Anzahl fachlich vorgebildeter Mitarbeiter (im niedersächsischen Streitfall waren es 19) spricht für eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit, weil die eigenverantwortliche Tätigkeit des Berufsträgers bei jedem Auftrag rein faktisch nicht mehr vorliegen kann.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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