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Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Freiberufliche oder gewerbliche
Tätigkeit?
Wenn Sie ein sogenannter "Freiberufler" sind, brauchen Sie keine Gewerbesteuer zu
zahlen, sofern Sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig
sind.
Wenn Sie die freiberufliche Tätigkeit nicht alleine, sondern gemeinsam mit Kollegen in einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausüben, ist Folgendes zu beachten: Eine GbR
erzielt nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen nur dann freiberufliche Einkünfte,
wenn alle Gesellschafter, die als Mitunternehmer zu qualifizieren sind, auch die
persönlichen Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen. Das bedeutet, dass
alle Mitunternehmer aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig
sein müssen.
Besonders vorsichtig müssen Sie sein, wenn Sie sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
Arbeitskräfte bedienen. Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss Ihnen als
Angehörigem des freien Berufs selbst und nicht qualifizierten Mitarbeitern, Hilfskräften, den
technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen sein. Die
Arbeitsleistung muss den "Stempel der Persönlichkeit" des betreffenden Berufsträgers
tragen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn ein Krankengymnast sowohl die
Anamnese (Erhebung der Krankengeschichte) als auch den Großteil der anfallenden
Patientenbehandlungen den fachlich vorgebildeten Mitarbeitern selbständig überlässt. Eine
leitende Tätigkeit - vor allen Dingen im organisatorischen Bereich - genügt alleine nicht für
das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn die ebenfalls erforderliche
Eigenverantwortlichkeit nicht gegeben ist.
Hinweis: Auch eine hohe Anzahl fachlich vorgebildeter Mitarbeiter (im niedersächsischen
Streitfall waren es 19) spricht für eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit, weil die
eigenverantwortliche Tätigkeit des Berufsträgers bei jedem Auftrag rein faktisch nicht mehr
vorliegen kann.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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