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Unentgeltliche Nutzungsüberlassung: Keine Beendigung einer
Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn Sie sowohl in dem Besitzunternehmen (in der
Regel Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) als auch in dem
Betriebsunternehmen (in der Regel GmbH) Ihren Willen durchsetzen können (personelle
Verflechtung) und das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen mindestens eine
wesentliche Betriebsgrundlage miet- oder pachtweise überlässt (sachliche Verflechtung).
Auch das Besitzunternehmen erzielt in solch einem Fall (weiterhin) gewerbliche und auch
gewerbesteuerpflichtige Einkünfte.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang auf zwei wichtige Punkte
hingewiesen:
- Eine
Betriebsaufspaltung
kann nicht
durch
einseitige
Erklärung
Ihrerseits
gegenüber dem
Finanzamt
beendet
werden,
solange
die
personelle
und die
sachliche
Verflechtung
weiterhin
bestehen
bleiben.
- Eine
nachträglich
vereinbarte
unentgeltliche
Nutzungsüberlassung der
wesentlichen
Betriebsgrundlagen
- z.B. weil
sich das
Betriebsunternehmen in
wirtschaftlichen
Schwierigkeiten
befindet -
führt
ebenfalls
nicht zu
einer
Beendigung der
bestehenden
Betriebsaufspaltung, weil die
Gewinnerzielungsabsicht des
Besitzunternehmens sich
auch auf
die
Beteiligungserträge
aus dem
Betriebsunternehmen
beziehen
kann. Die
unentgeltliche
Überlassung
erfolgte
auch im
Streitfall
"bis auf
weiteres",
so dass
jederzeit
wieder die
Zahlung
des
Pachtzinses
gefordert
werden
konnte.
Die
Betriebs-GmbH
hatte
zudem
ihre aktive
Tätigkeit
nicht
eingestellt, so dass
auch nicht
von einer
Betriebsunterbrechung
ausgegangen
werden
konnte.
Hinweis: Da bei einer unentgeltlichen Betriebsaufspaltung die Beteiligungserträge der
GmbH nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, können auch die Aufwendungen für die
überlassenen Wirtschaftsgüter nur zur Hälfte als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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