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Unentgeltliche Nutzungsüberlassung: Keine Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn Sie sowohl in dem Besitzunternehmen (in der Regel Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) als auch in dem Betriebsunternehmen (in der Regel GmbH) Ihren Willen durchsetzen können (personelle Verflechtung) und das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage miet- oder pachtweise überlässt (sachliche Verflechtung). Auch das Besitzunternehmen erzielt in solch einem Fall (weiterhin) gewerbliche und auch gewerbesteuerpflichtige Einkünfte.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang auf zwei wichtige Punkte hingewiesen:

  • Eine Betriebsaufspaltung kann nicht durch einseitige Erklärung Ihrerseits gegenüber dem Finanzamt beendet werden, solange die personelle und die sachliche Verflechtung weiterhin bestehen bleiben.
  • Eine nachträglich vereinbarte unentgeltliche Nutzungsüberlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen - z.B. weil sich das Betriebsunternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet - führt ebenfalls nicht zu einer Beendigung der bestehenden Betriebsaufspaltung, weil die Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens sich auch auf die Beteiligungserträge aus dem Betriebsunternehmen beziehen kann. Die unentgeltliche Überlassung erfolgte auch im Streitfall "bis auf weiteres", so dass jederzeit wieder die Zahlung des Pachtzinses gefordert werden konnte. Die Betriebs-GmbH hatte zudem ihre aktive Tätigkeit nicht eingestellt, so dass auch nicht von einer Betriebsunterbrechung ausgegangen werden konnte.

Hinweis: Da bei einer unentgeltlichen Betriebsaufspaltung die Beteiligungserträge der GmbH nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, können auch die Aufwendungen für die überlassenen Wirtschaftsgüter nur zur Hälfte als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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