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Untersagte private Kfz-Nutzung: Kfz-Gestellung an Arbeitnehmer nicht
umsatzsteuerpflichtig
Umsatzsteuerlich liegt auch dann eine steuerpflichtige Leistung vor, wenn Sie als
Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen. Die
Gegenleistung der Arbeitnehmer besteht dabei im Zurverfügungstellen der Arbeitsleistung.
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind regelmäßig die lohnsteuerlichen Werte,
wobei es sich allerdings um Bruttowerte (= Herausrechnen der Umsatzsteuer) handelt.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber zwei Angestellten jeweils einen Firmenwagen für
betriebliche Fahrten überlassen. Die Privatnutzung der Fahrzeuge war in schriftlicher Form
strengstens untersagt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat es erfreulicherweise
abgelehnt, eine hypothetische Privatnutzung der Fahrzeuge der Umsatzsteuer zu
unterwerfen. Es fehle aufgrund des schriftlich vereinbarten Nutzungsverbots bereits am
Leistungswillen des Arbeitgebers. Zwar hatte er das Nutzungsverbot nicht überwacht, es
lagen aber keinerlei Anhaltspunkte vor, dass diese Vereinbarung nicht ernsthaft
geschlossen worden war. Das Urteil ist jedoch vorläufig noch nicht rechtskräftig.
Hinweis: Diese positive Entscheidung kann leider lohnsteuerlich nicht übernommen werden.
Bei einem vom Arbeitgeber vereinbarten Privatnutzungsverbot kann in den Fällen der
Firmenwagengestellung nur dann vom Ansatz eines lohnsteuerlichen geldwerten Vorteils
nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber
die Einhaltung des Verbots überwacht (z.B. Fahrtenbuch) oder die verbotene Privatnutzung
wegen der besonderen Umstände des Falls so gut wie ausgeschlossen ist (z.B. Abstellen
des Firmenwagens auf dem Betriebsgelände nach Feierabend einschließlich Wochenende
nebst Schlüsselabgabe).
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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