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Untersagte private Kfz-Nutzung: Kfz-Gestellung an Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig

Umsatzsteuerlich liegt auch dann eine steuerpflichtige Leistung vor, wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen. Die Gegenleistung der Arbeitnehmer besteht dabei im Zurverfügungstellen der Arbeitsleistung. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind regelmäßig die lohnsteuerlichen Werte, wobei es sich allerdings um Bruttowerte (= Herausrechnen der Umsatzsteuer) handelt.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber zwei Angestellten jeweils einen Firmenwagen für betriebliche Fahrten überlassen. Die Privatnutzung der Fahrzeuge war in schriftlicher Form strengstens untersagt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat es erfreulicherweise abgelehnt, eine hypothetische Privatnutzung der Fahrzeuge der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es fehle aufgrund des schriftlich vereinbarten Nutzungsverbots bereits am Leistungswillen des Arbeitgebers. Zwar hatte er das Nutzungsverbot nicht überwacht, es lagen aber keinerlei Anhaltspunkte vor, dass diese Vereinbarung nicht ernsthaft geschlossen worden war. Das Urteil ist jedoch vorläufig noch nicht rechtskräftig.

Hinweis: Diese positive Entscheidung kann leider lohnsteuerlich nicht übernommen werden. Bei einem vom Arbeitgeber vereinbarten Privatnutzungsverbot kann in den Fällen der Firmenwagengestellung nur dann vom Ansatz eines lohnsteuerlichen geldwerten Vorteils nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung des Verbots überwacht (z.B. Fahrtenbuch) oder die verbotene Privatnutzung wegen der besonderen Umstände des Falls so gut wie ausgeschlossen ist (z.B. Abstellen des Firmenwagens auf dem Betriebsgelände nach Feierabend einschließlich Wochenende nebst Schlüsselabgabe).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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