[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Entfernungspauschale: Auch Freizeitaktivitäten sind Zeichen für
Lebensmittelpunkt
Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird für die Wege zwischen Wohnung
und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR erst ab dem 21.
Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigt.
Haben Sie mehrere Wohnungen? Welche Entfernung gilt dann? Die zur näheren oder die
zur weiter entfernt liegenden Wohnung? Die tatsächlich durchgeführten Fahrten zur weiter
entfernt liegenden Wohnung werden nur berücksichtigt, wenn sich dort der
Lebensmittelpunkt befindet und die Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Wenn Sie verheiratet sind, ist dies unproblematisch. Sie haben Ihren Lebensmittelpunkt
regelmäßig am tatsächlichen Wohnort Ihrer Familie. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern
befindet sich der Lebensmittelpunkt an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen
Beziehungen bestehen (z.B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis,
Vereinszugehörigkeiten u.Ä.). Wenn Sie diese Wohnung mindestens zweimal monatlich
aufsuchen, ist davon auszugehen, dass sich dort der Lebensmittelpunkt befindet.
Das Finanzgericht München verlangt aber Nachweise, dass sich der Lebensmittelpunkt in
der weiter entfernt liegenden Wohnung befindet. Können Sie nicht belegen, dass Sie dort
Ihre überwiegenden Freizeitaktivitäten durchführen oder Ihren dortigen Freundes- und
Bekanntenkreis besuchen, können die Fahrtkosten zu der weiter entfernt liegenden
Wohnung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Richter schauten sich im
Streitfall sogar Tankbelege, Kreditkartenzahlungen und Bargeldabhebungen an. Nichts
davon deutete darauf hin, dass sich der Lebensmittelpunkt in der weiter entfernt liegenden
Wohnung befand.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]