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Entfernungspauschale: Auch Freizeitaktivitäten sind Zeichen für Lebensmittelpunkt

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR erst ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigt.

Haben Sie mehrere Wohnungen? Welche Entfernung gilt dann? Die zur näheren oder die zur weiter entfernt liegenden Wohnung? Die tatsächlich durchgeführten Fahrten zur weiter entfernt liegenden Wohnung werden nur berücksichtigt, wenn sich dort der Lebensmittelpunkt befindet und die Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

Wenn Sie verheiratet sind, ist dies unproblematisch. Sie haben Ihren Lebensmittelpunkt regelmäßig am tatsächlichen Wohnort Ihrer Familie. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern befindet sich der Lebensmittelpunkt an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (z.B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, Vereinszugehörigkeiten u.Ä.). Wenn Sie diese Wohnung mindestens zweimal monatlich aufsuchen, ist davon auszugehen, dass sich dort der Lebensmittelpunkt befindet.

Das Finanzgericht München verlangt aber Nachweise, dass sich der Lebensmittelpunkt in der weiter entfernt liegenden Wohnung befindet. Können Sie nicht belegen, dass Sie dort Ihre überwiegenden Freizeitaktivitäten durchführen oder Ihren dortigen Freundes- und Bekanntenkreis besuchen, können die Fahrtkosten zu der weiter entfernt liegenden Wohnung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Richter schauten sich im Streitfall sogar Tankbelege, Kreditkartenzahlungen und Bargeldabhebungen an. Nichts davon deutete darauf hin, dass sich der Lebensmittelpunkt in der weiter entfernt liegenden Wohnung befand.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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