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Kapitalanlagen: Überschusserzielungsabsicht muss erkennbar sein

Oft werden Kapitalanlagen durch eine Darlehensaufnahme refinanziert. Die von Ihnen in solch einem Fall gezahlten Schuldzinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn auf Dauer die Absicht besteht, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Ihre Erwartung oder Hoffnung, daneben auch steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, steht einem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Die Überschussprognose muss aber jeweils auf die konkret zu beurteilende Anlage ("das Wertpapier") bezogen sein.

Das Finanzgericht München hat nunmehr entschieden, dass Sie Ihrer Prognose für die Überschusserzielungsabsicht nicht ein sogenanntes Best-Case-Szenario zugrunde legen dürfen, das allgemeine Ertragserwartungen für bestimmte Gruppen von Anlageformen unterstellt. Im Streitfall hatte der Kläger den erhaltenen Geldbetrag aus einem mit 5,6 % zu verzinsenden Darlehen in einen Fonds angelegt, wobei die Ertragsprognose zum damaligen Zeitpunkt bei Fonds bei mehr als 8 % lag. Die Erträge traten jedoch in dieser Höhe bei dem gewählten Fonds nicht ein. Somit war nach Ansicht der Münchner Richter nicht nachgewiesen, dass tatsächlich die Absicht bestand, Überschüsse zu erzielen. Folglich lehnten sie eine Berücksichtigung der sich aus dieser Kapitalanlage ergebenden Verluste ab.

Hinweis: Im Rahmen der ab 2009 geltenden 25%igen Abgeltungsteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Werbungskostenabzug kommt allenfalls in Betracht, wenn die Kapitalerträge nicht der 25%igen Abgeltungsteuer unterliegen. Wir beraten Sie im Einzelfall gerne.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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