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Kapitalanlagen: Überschusserzielungsabsicht muss erkennbar sein
Oft werden Kapitalanlagen durch eine Darlehensaufnahme refinanziert. Die von Ihnen in
solch einem Fall gezahlten Schuldzinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen abziehbar, wenn auf Dauer die Absicht besteht, einen Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Ihre Erwartung oder Hoffnung, daneben
auch steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, steht einem Werbungskostenabzug nicht
entgegen. Die Überschussprognose muss aber jeweils auf die konkret zu beurteilende
Anlage ("das Wertpapier") bezogen sein.
Das Finanzgericht München hat nunmehr entschieden, dass Sie Ihrer Prognose für die
Überschusserzielungsabsicht nicht ein sogenanntes Best-Case-Szenario zugrunde legen
dürfen, das allgemeine Ertragserwartungen für bestimmte Gruppen von Anlageformen
unterstellt. Im Streitfall hatte der Kläger den erhaltenen Geldbetrag aus einem mit 5,6 % zu
verzinsenden Darlehen in einen Fonds angelegt, wobei die Ertragsprognose zum damaligen
Zeitpunkt bei Fonds bei mehr als 8 % lag. Die Erträge traten jedoch in dieser Höhe bei dem
gewählten Fonds nicht ein. Somit war nach Ansicht der Münchner Richter nicht
nachgewiesen, dass tatsächlich die Absicht bestand, Überschüsse zu erzielen. Folglich
lehnten sie eine Berücksichtigung der sich aus dieser Kapitalanlage ergebenden Verluste
ab.
Hinweis: Im Rahmen der ab 2009 geltenden 25%igen Abgeltungsteuer für Einkünfte aus
Kapitalvermögen ist ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten grundsätzlich
ausgeschlossen. Ein Werbungskostenabzug kommt allenfalls in Betracht, wenn die
Kapitalerträge nicht der 25%igen Abgeltungsteuer unterliegen. Wir beraten Sie im Einzelfall
gerne.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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