[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Außergewöhnliche Belastung: Einlagerung von Nabelschnurblut keine
außergewöhnliche Belastung
Erwachsen Ihnen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstands, können diese Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als
außergewöhnliche Belastungen steuermindernd im Rahmen der Einkommensteuererklärung
geltend gemacht werden. Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer
Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grund nach außerhalb des Üblichen liegen. Als
außergewöhnliche Belastung können mithin grundsätzlich nur solche Aufwendungen
abgezogen werden, die einen Bereich Ihrer Lebensführung betreffen, welcher Ihrer
individuellen Gestaltung entzogen ist. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören
grundsätzlich Krankheitskosten, die Sie selbst tragen müssen.
Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang kürzlich entschieden, dass
Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung des Nabelschnurbluts keine
außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Durch die Entnahme und Einlagerung des
Nabelschnurbluts wird keine bestehende Krankheit behandelt. Sie soll vielmehr die
Möglichkeit schaffen, künftig auftretende Erkrankungen durch die darin enthaltenen
Stammzellen zu behandeln, und dient somit der privaten Vorsorge. Aufwendungen zur
Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit sind aber nicht abzugsfähig, sofern nicht
konkrete Gesundheitsgefährdungen drohen. Denn vorbeugende Maßnahmen sind nicht
zwangsläufig. Auch die Tatsache, dass die Einlagerung des Nabelschnurbluts im Fall seiner
späteren Verwendung zur Behandlung einer Krankheit nachträglich als hilfreich und
gewissermaßen als Vorstufe der Therapie erscheine, lasse die im Zusammenhang mit der
Geburt entstandenen Aufwendungen nicht als unumgänglich erscheinen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]