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Sonstige Einkünfte: Ist eine entgeltliche Erfolgsbeteiligung am Prozessrisiko steuerpflichtig?

Sogenannte "sonstige Einkünfte" liegen steuerlich unter anderem vor, wenn Sie für Ihr Handeln, Dulden oder Unterlassen eine Gegenleistung erhalten. Das Finanzgericht Niedersachsen bejaht das Vorliegen solcher Einkünfte bereits dann, wenn Sie eine Erfolgsbeteiligung an einem Zivilprozess erhalten und zuvor zugesagt haben, im Fall des Unterliegens einen Teil der Prozesskosten zu tragen.

Der Steuerzahler hatte im Streitfall vergeblich erläutert, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt einem Spiel oder einer Wette vergleichbar sei. Bei Spiel und Wette verbessert die Teilnahme als solche die Situation des Entgeltgebers jedoch nicht. Hier kam es der Entgeltgeberin aber gerade darauf an, dass ihr der Kläger einen Teil des Prozesskostenrisikos abnahm. Für diese Leistung (= teilweise Übernahme des Prozesskostenrisikos) hatte der Kläger von der Entgeltgeberin eine erfolgsabhängige Gegenleistung erhalten, die zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften führte. Der Kläger ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Hinweis: Erhält ein Rechtsanwalt für die Übernahme des Prozesskostenrisikos ein Entgelt, so gehören diese Einnahmen zu seinen Einkünften aus der Anwaltstätigkeit und damit zu den Einkünften aus freiberuflicher, selbständiger Tätigkeit. Das entschied der Bundesfinanzhof bereits im vergangenen Jahr (vgl. Ausgabe 07/2007).

Information für: alle, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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