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Sonstige Einkünfte: Ist eine entgeltliche Erfolgsbeteiligung am
Prozessrisiko steuerpflichtig?
Sogenannte "sonstige Einkünfte" liegen steuerlich unter anderem vor, wenn Sie für Ihr
Handeln, Dulden oder Unterlassen eine Gegenleistung erhalten. Das Finanzgericht
Niedersachsen bejaht das Vorliegen solcher Einkünfte bereits dann, wenn Sie eine
Erfolgsbeteiligung an einem Zivilprozess erhalten und zuvor zugesagt haben, im Fall des
Unterliegens einen Teil der Prozesskosten zu tragen.
Der Steuerzahler hatte im Streitfall vergeblich erläutert, dass der hier zu beurteilende
Sachverhalt einem Spiel oder einer Wette vergleichbar sei. Bei Spiel und Wette verbessert
die Teilnahme als solche die Situation des Entgeltgebers jedoch nicht. Hier kam es der
Entgeltgeberin aber gerade darauf an, dass ihr der Kläger einen Teil des
Prozesskostenrisikos abnahm. Für diese Leistung (= teilweise Übernahme des
Prozesskostenrisikos) hatte der Kläger von der Entgeltgeberin eine erfolgsabhängige
Gegenleistung erhalten, die zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften führte. Der Kläger ist
mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Hinweis: Erhält ein Rechtsanwalt für die Übernahme des Prozesskostenrisikos ein Entgelt,
so gehören diese Einnahmen zu seinen Einkünften aus der Anwaltstätigkeit und damit zu
den Einkünften aus freiberuflicher, selbständiger Tätigkeit. Das entschied der
Bundesfinanzhof bereits im vergangenen Jahr (vgl. Ausgabe 07/2007).
Information für: | alle, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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