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Berufliches Arbeitszimmer: Räume im Mehrfamilienhaus müssen kein
häusliches Arbeitszimmer sein
Seit 2007 können Sie Ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann
steuermindernd als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn das häusliche
Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist.
Diese steuerliche Einschränkung führt dazu, dass es sich bei den beruflich genutzten
Räumen um "außerhäusliche" Arbeitszimmer handeln muss. Denn die Aufwendungen für
solche Räume sind steuerlich voll abziehbar. Aber wann liegt ein außerhäusliches
Arbeitszimmer vor? Und welche Voraussetzungen müssen für eine steuerliche Anerkennung
erfüllt werden? Mit diesem Thema haben sich bereits einige Finanzgerichte beschäftigt,
unter anderem auch kürzlich das Finanzgericht Köln. Das Gericht bejaht erfreulicherweise
auch den gesamten Abzug der Aufwendungen für einen in einem Mehrfamilienhaus als
Arbeitszimmer genutzten Raum, wenn keine Verbindung mit dem privaten Wohnraum des
Steuerzahlers besteht. Im Streitfall befand sich der Arbeitsraum nach der Umbaumaßnahme
in einer eigenständigen Apartmentwohnung, die auf einer anderen Etage als die
Privatwohnung lag und einen eigenen Zugang vom Treppenhaus hatte. Der Arbeitsraum lag
somit außerhalb der Privatwohnung des Steuerzahlers und war nur über ein auch von der
Mieterin benutztes gemeinsames Treppenhaus zugängig. Deshalb konnte nach Meinung
des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsraum eine gemeinsame
Wohneinheit mit der Privatwohnung im Erdgeschoss bildete. Die Aufwendungen für den
Arbeitsraum waren daher in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.
Wichtig: Zubehörräume, wie etwa Abstell-, Keller- und Speicherräume, gehören zur privaten
Wohnung und sind selbst bei beruflicher Nutzung keine "außerhäuslichen" Arbeitszimmer.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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