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Berufliches Arbeitszimmer: Räume im Mehrfamilienhaus müssen kein häusliches Arbeitszimmer sein

Seit 2007 können Sie Ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuermindernd als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Diese steuerliche Einschränkung führt dazu, dass es sich bei den beruflich genutzten Räumen um "außerhäusliche" Arbeitszimmer handeln muss. Denn die Aufwendungen für solche Räume sind steuerlich voll abziehbar. Aber wann liegt ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor? Und welche Voraussetzungen müssen für eine steuerliche Anerkennung erfüllt werden? Mit diesem Thema haben sich bereits einige Finanzgerichte beschäftigt, unter anderem auch kürzlich das Finanzgericht Köln. Das Gericht bejaht erfreulicherweise auch den gesamten Abzug der Aufwendungen für einen in einem Mehrfamilienhaus als Arbeitszimmer genutzten Raum, wenn keine Verbindung mit dem privaten Wohnraum des Steuerzahlers besteht. Im Streitfall befand sich der Arbeitsraum nach der Umbaumaßnahme in einer eigenständigen Apartmentwohnung, die auf einer anderen Etage als die Privatwohnung lag und einen eigenen Zugang vom Treppenhaus hatte. Der Arbeitsraum lag somit außerhalb der Privatwohnung des Steuerzahlers und war nur über ein auch von der Mieterin benutztes gemeinsames Treppenhaus zugängig. Deshalb konnte nach Meinung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsraum eine gemeinsame Wohneinheit mit der Privatwohnung im Erdgeschoss bildete. Die Aufwendungen für den Arbeitsraum waren daher in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.

Wichtig: Zubehörräume, wie etwa Abstell-, Keller- und Speicherräume, gehören zur privaten Wohnung und sind selbst bei beruflicher Nutzung keine "außerhäuslichen" Arbeitszimmer.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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