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Abschreibungen: Abschreibungsdauer für Musterhäuser

Als Bauunternehmer interessiert es Sie sicherlich, über welchen Zeitraum Sie Ihre Musterhäuser gewinnmindernd abschreiben können. Das Finanzgericht Hessen geht leider davon aus, dass Sie lediglich eine Abschreibung von 3 % auf die Herstellungskosten in Anspruch nehmen dürfen, und zwar selbst dann, wenn die Musterhäuser auf einem gemieteten Ausstellungsgelände errichtet werden. Die Richter sahen keinen Grund dafür, dass die Nutzung eines Musterhauses und damit verbundene besondere betriebstypische Beanspruchung zu einer Nutzungsdauer führt, die unter 33 Jahren liegt. Vielmehr spreche der Umstand, dass die Musterhäuser größtenteils trotz mehrjähriger Nutzung verkauft und - bei Fertighäusern - gegebenenfalls nach Demontage weiter zu Wohnzwecken genutzt würden, dafür, dass die Gebäude als solche weiter nutzbar seien. Damit liege kein Grund vor, sie durch eine höhere Abschreibung kürzer abzuschreiben. Der Bauunternehmer will diese Entscheidung durch den Bundesfinanzhof prüfen lassen und hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Hinweis: Einzelne Musterhäuser können jedoch wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung höher abgeschrieben werden. Dies ist aber im jeweiligen Einzelfall darzulegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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