[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Abschreibungen: Abschreibungsdauer für Musterhäuser
Als Bauunternehmer interessiert es Sie sicherlich, über welchen Zeitraum Sie Ihre
Musterhäuser gewinnmindernd abschreiben können. Das Finanzgericht Hessen geht leider
davon aus, dass Sie lediglich eine Abschreibung von 3 % auf die Herstellungskosten in
Anspruch nehmen dürfen, und zwar selbst dann, wenn die Musterhäuser auf einem
gemieteten Ausstellungsgelände errichtet werden. Die Richter sahen keinen Grund dafür,
dass die Nutzung eines Musterhauses und damit verbundene besondere betriebstypische
Beanspruchung zu einer Nutzungsdauer führt, die unter 33 Jahren liegt. Vielmehr spreche
der Umstand, dass die Musterhäuser größtenteils trotz mehrjähriger Nutzung verkauft und -
bei Fertighäusern - gegebenenfalls nach Demontage weiter zu Wohnzwecken genutzt
würden, dafür, dass die Gebäude als solche weiter nutzbar seien. Damit liege kein Grund
vor, sie durch eine höhere Abschreibung kürzer abzuschreiben. Der Bauunternehmer will
diese Entscheidung durch den Bundesfinanzhof prüfen lassen und hat gegen das Urteil
Revision eingelegt.
Hinweis: Einzelne Musterhäuser können jedoch wegen außergewöhnlicher technischer oder
wirtschaftlicher Abnutzung höher abgeschrieben werden. Dies ist aber im jeweiligen
Einzelfall darzulegen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]