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Grundstücke mit Abbauvorkommen: Dürfen Abbauvorkommen abgeschrieben werden, wenn ein Abbau nicht vorgesehen ist?

Wird ein rohstoffreiches Grundstück nur deshalb erworben, um einen Konkurrenten abzuwehren, stellt der Kaufpreis Anschaffungskosten für den Grund und Boden dar und keine - auch nicht anteilig - Aufwendungen auf den Geschäftswert, so der Bundesfinanzhof (BFH).

Im Streitfall hatte die Klägerin ein Grundstück mit kalkhaltigem Gesteinsvorkommen erworben, um einem überregionalen Zementkonzern den Einstieg in den lokalen Markt zu verwehren. Ein Abbau der erworbenen Gesteinsvorkommen durch die Käuferin war jedoch nicht beabsichtigt, weil sie noch über Abbaureserven für 80 Jahre verfügte. Dessen ungeachtet hat der BFH den gesamten Kaufpreis als Aufwendungen zum Erwerb des Grundstücks beurteilt. Die Aufwendungen seien nicht mit den Aufwendungen vergleichbar, die der Erwerber für den Geschäftswert des erworbenen Unternehmens zahle, wenn er beabsichtige, dieses neuerworbene Unternehmen sofort stillzulegen. Die Klägerin habe die Aufwendungen nicht getätigt, um das erworbene Wirtschaftsgut zu zerstören, sondern um es zur Konkurrenzabwehr und zur Erzielung von Pachtzinsen betrieblich zu nutzen. Dies ist anders zu würdigen als der Erwerb eines Unternehmens mit Stilllegungsabsicht. In einem vergleichbaren Fall können Sie folglich die Aufwendungen nicht teilweise als sofort abziehbare Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen, sondern müssen den gesamten Betrag den nicht abschreibungsfähigen Anschaffungskosten des Grund und Bodens zurechnen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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