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Grundstücke mit Abbauvorkommen: Dürfen Abbauvorkommen
abgeschrieben werden, wenn ein Abbau nicht vorgesehen ist?
Wird ein rohstoffreiches Grundstück nur deshalb erworben, um einen Konkurrenten
abzuwehren, stellt der Kaufpreis Anschaffungskosten für den Grund und Boden dar und
keine - auch nicht anteilig - Aufwendungen auf den Geschäftswert, so der Bundesfinanzhof
(BFH).
Im Streitfall hatte die Klägerin ein Grundstück mit kalkhaltigem Gesteinsvorkommen
erworben, um einem überregionalen Zementkonzern den Einstieg in den lokalen Markt zu
verwehren. Ein Abbau der erworbenen Gesteinsvorkommen durch die Käuferin war jedoch
nicht beabsichtigt, weil sie noch über Abbaureserven für 80 Jahre verfügte. Dessen
ungeachtet hat der BFH den gesamten Kaufpreis als Aufwendungen zum Erwerb des
Grundstücks beurteilt. Die Aufwendungen seien nicht mit den Aufwendungen vergleichbar,
die der Erwerber für den Geschäftswert des erworbenen Unternehmens zahle, wenn er
beabsichtige, dieses neuerworbene Unternehmen sofort stillzulegen. Die Klägerin habe die
Aufwendungen nicht getätigt, um das erworbene Wirtschaftsgut zu zerstören, sondern um
es zur Konkurrenzabwehr und zur Erzielung von Pachtzinsen betrieblich zu nutzen. Dies ist
anders zu würdigen als der Erwerb eines Unternehmens mit Stilllegungsabsicht. In einem
vergleichbaren Fall können Sie folglich die Aufwendungen nicht teilweise als sofort
abziehbare Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen, sondern müssen den
gesamten Betrag den nicht abschreibungsfähigen Anschaffungskosten des Grund und
Bodens zurechnen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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