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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Immer mehr private Pkw-Nutzungen werden nach der 1%-Regelung besteuert

Nutzen Sie als Unternehmer ein betriebliches Kfz zu mehr als 50 % betrieblich, können Sie zwar alle Kosten für das Fahrzeug als Betriebsausgaben abziehen, Sie müssen jedoch für die private Nutzung eine gewinnerhöhende Entnahme von monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (= 12 % jährlich) ansetzen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, weil die Finanzbehörde per se eine Privatnutzung des Fahrzeugs unterstellt. Man spricht hier auch von einem sogenannten Anscheinsbeweis.

Der Grundsatz gilt aber nicht für Lkw und Zugmaschinen, weil der Bundesfinanzhof wie auch die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass solche Fahrzeuge nicht privat genutzt werden. Die Klassifizierung, ob solche Fahrzeuge vorliegen, bestimmt sich nicht nach dem Kfz-Steuerrecht und/oder Straßenverkehrsrecht, sondern nach der objektiven Beschaffenheit wie Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs. Nur so ist auch die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen zu verstehen, dass bei einem Mitsubishi L 200 die gewinnerhöhende private Nutzungsentnahme auch dann nach der ungünstigeren 1%-Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln ist, wenn das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw eingeordnet ist. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Das Fahrzeug erwecke auf den ersten Blick den Eindruck eines großen Kombis, der neben der Personenbeförderung zu jeglichen Transportzwecken auch privater Natur genutzt werden könne.
  • Das Fahrzeug war zum Transport von Gütern und Personen sowohl bestimmt als auch hierfür eingerichtet. Dies sprach für ein Kombinationsfahrzeug, das keine Nähe zum klassischen Lkw aufwies.
  • Der Hersteller selbst warb mit den vielfältigen Einsatzmöglichkeiten und stellte dabei auch die Mehrfachnutzung des Fahrzeugs für Freizeit- und Urlaubsaktivitäten heraus.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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