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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Immer mehr private Pkw-Nutzungen
werden nach der 1%-Regelung besteuert
Nutzen Sie als Unternehmer ein betriebliches Kfz zu mehr als 50 % betrieblich, können Sie
zwar alle Kosten für das Fahrzeug als Betriebsausgaben abziehen, Sie müssen jedoch für
die private Nutzung eine gewinnerhöhende Entnahme von monatlich 1 % des
Bruttolistenpreises (= 12 % jährlich) ansetzen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn
Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, weil die Finanzbehörde per se eine
Privatnutzung des Fahrzeugs unterstellt. Man spricht hier auch von einem sogenannten
Anscheinsbeweis.
Der Grundsatz gilt aber nicht für Lkw und Zugmaschinen, weil der Bundesfinanzhof wie auch
die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass solche Fahrzeuge nicht privat genutzt werden.
Die Klassifizierung, ob solche Fahrzeuge vorliegen, bestimmt sich nicht nach dem Kfz-Steuerrecht und/oder Straßenverkehrsrecht, sondern nach der objektiven Beschaffenheit
wie Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs. Nur so ist auch die Entscheidung des
Finanzgerichts Niedersachsen zu verstehen, dass bei einem Mitsubishi L 200 die
gewinnerhöhende private Nutzungsentnahme auch dann nach der ungünstigeren 1%-Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln ist, wenn das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich
als Lkw eingeordnet ist. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
- Das
Fahrzeug
erwecke
auf den
ersten
Blick den
Eindruck
eines
großen
Kombis,
der neben
der
Personenbeförderung zu
jeglichen
Transportzwecken
auch
privater
Natur
genutzt
werden
könne.
- Das
Fahrzeug
war zum
Transport
von
Gütern
und
Personen
sowohl
bestimmt
als auch
hierfür
eingerichtet. Dies
sprach für
ein
Kombinationsfahrzeug, das
keine
Nähe zum
klassischen Lkw
aufwies.
- Der
Hersteller
selbst
warb mit
den
vielfältigen
Einsatzmöglichkeiten und
stellte
dabei
auch die
Mehrfachnutzung
des
Fahrzeugs für
Freizeit-
und
Urlaubsaktivitäten
heraus.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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