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Personengesellschaft: Sondervergütung oder Entnahme eines
Gesellschafters?
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch die Vergütungen, die Sie als
Gesellschafter Ihrer Personengesellschaft für Ihre Tätigkeit für diese Gesellschaft oder für
die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern erhalten. Solche
Vergütungen sind allerdings auch bei der Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig.
Erhalten Sie aber als Gesellschafter eine zusätzliche "Vergütung", mit der man Sie vorzeitig
an einem noch nicht realisierten Gewinn der Gesellschaft beteiligen möchte, handelt es sich
nicht um eine solche Sondervergütung, sondern um eine Entnahme. Diese ist bei der
Personengesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig. Negative Folgerungen können sich
jedoch beispielsweise dann ergeben, wenn es letztlich aufgrund von sogenannten
Überentnahmen zu einer Begrenzung des Schuldzinsenabzugs kommen sollte.
Entscheidend war für den Bundesfinanzhof, dass die Gewährung der "zusätzlichen
Vergütung" nicht auf Dienste oder Nutzungsüberlassungen des Gesellschafters beruhte.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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