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Ausfuhrlieferung: "Handelsübliche Bezeichnung" in Ausfuhrpapieren

Als Unternehmer müssen Sie die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung eindeutig und leicht nachprüfbar beleg- und buchmäßig nachweisen. Versenden Sie die Ware durch einen Spediteur, müssen sich aus dem Beleg unter anderem die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands ergeben. Dabei kommt es mit der Finanzverwaltung vereinzelt zu Meinungsverschiedenheiten darüber, was unter "handelsüblich" zu verstehen ist.

Das Finanzgericht Köln hat dazu eine positive Entscheidung getroffen: Die in den Ausfuhrdokumenten zu hochpreisigen Uhren gewählte Bezeichnung mit Herstellerangabe und Referenznummer ist handelsüblich und genügt damit den für steuerfreie Ausfuhrlieferungen erforderlichen Buch- und Belegnachweisen. Die zusätzliche Angabe der Individualnummer (= Seriennummer) der Uhren ist nicht erforderlich.

"Handelsüblich" ist letztlich jede Bezeichnung einer Ware, die im Geschäftsverkehr dafür verwendet wird. Entscheidend ist somit, welcher Handelsbrauch im Hinblick auf die Warenbezeichnungen festgestellt werden kann. Im Streitfall waren nach Ansicht des Gerichts im Geschäftsverkehr sowohl die Bezeichnung mit der Referenznummer als auch die Bezeichnung mit der Referenz- und Seriennummer (= Individualnummer) anzutreffen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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