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Ausfuhrlieferung: "Handelsübliche Bezeichnung" in Ausfuhrpapieren
Als Unternehmer müssen Sie die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie
Ausfuhrlieferung eindeutig und leicht nachprüfbar beleg- und buchmäßig nachweisen.
Versenden Sie die Ware durch einen Spediteur, müssen sich aus dem Beleg unter anderem
die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands ergeben.
Dabei kommt es mit der Finanzverwaltung vereinzelt zu Meinungsverschiedenheiten
darüber, was unter "handelsüblich" zu verstehen ist.
Das Finanzgericht Köln hat dazu eine positive Entscheidung getroffen: Die in den
Ausfuhrdokumenten zu hochpreisigen Uhren gewählte Bezeichnung mit Herstellerangabe
und Referenznummer ist handelsüblich und genügt damit den für steuerfreie
Ausfuhrlieferungen erforderlichen Buch- und Belegnachweisen. Die zusätzliche Angabe der
Individualnummer (= Seriennummer) der Uhren ist nicht erforderlich.
"Handelsüblich" ist letztlich jede Bezeichnung einer Ware, die im Geschäftsverkehr dafür
verwendet wird. Entscheidend ist somit, welcher Handelsbrauch im Hinblick auf die
Warenbezeichnungen festgestellt werden kann. Im Streitfall waren nach Ansicht des
Gerichts im Geschäftsverkehr sowohl die Bezeichnung mit der Referenznummer als auch
die Bezeichnung mit der Referenz- und Seriennummer (= Individualnummer) anzutreffen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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