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Umsatzsteuersatz: Verkauf von Fingerfood in einem Kino
Während der Verkauf von Lebensmitteln mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %
besteuert wird, müssen Sie den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % anwenden, wenn Sie
sogenannte Restaurationsumsätze ausführen, Sie also neben der Lieferung der Speisen
darüber hinausgehende Nebenleistungen erbringen. Da die Abgrenzung im Einzelfall sehr
schwierig sein kann, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Mehr Klarheit bringt diese - zwar sehr spezielle - Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg: Der Verkauf von teilweise selbstzubereitetem Fingerfood, wie Popcorn,
Nachos, Süßigkeiten, Hot Dogs und Eis, an den Verkaufstresen im Foyer eines
Kinokomplexes unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Obwohl der Verkauf des Fingerfoods typischerweise für den Verzehr innerhalb des
Kinogebäudes erfolgte und den Besuchern die Kinovorführung so angenehm wie möglich
gestalten sollte, stellte die Besitzerin keine gesonderte "Infrastruktur" zur Verfügung, welche
der Abgabe von Fingerfood ein gaststättenähnliches Gepräge gab. Eine solche
"Infrastruktur" könnte z.B. in Form von Mehrweggeschirr, Stehtischen im Foyer, besonderen
Ablageflächen in den Kinosälen oder Bedienungspersonal gegeben sein.
Die Besitzerin tat letztlich nichts anderes, als Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" zu
verkaufen. Diese wurden von den Besuchern zwar überwiegend mit in die Kinosäle
genommen und dort verzehrt. Allerdings ergab sich dadurch noch keine typische
"Bewirtungssituation", wie sie in Gaststätten oder auch Selbstbedienungsrestaurants üblich
ist, weil sich die Dienstleistung auf das Zubereiten der Speisen und die Müllentsorgung
durch bereitgestellte Müllbehälter und Reinigung des Kinosaals beschränkte. Unerheblich
ist, dass die Kinobesucher dem Kinobesuch verstärkt "Eventcharakter" beimessen und
daher bereit sind, auch ohne besondere Vorkehrungen Speisen zu sich zu nehmen.
Die Grenzen sind allerdings fließend. Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Speiseeis in
Kinos hat der Bundesfinanzhof bereits vor längerem entschieden, dass der Kinobetreiber,
indem er während der Vorführung durch sein Bedienungspersonal Eis anbietet, zusammen
mit der "Lieferung des Eises" Dienstleistungen erbringt, ähnlich wie sie auch in Cafés
erbracht werden. Folge: Der Umsatzsteuersatz beträgt dann 19 %.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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