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Unangemessene Kraftfahrzeugkosten: Wie teuer darf der Firmenwagen
werden?
Betrieblich veranlasste Aufwendungen können Sie dann nicht als Betriebsausgaben
abziehen, wenn diese Aufwendungen auch Ihre private Lebensführung berühren und soweit
die Kosten nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Mit einem solchen Fall hatte sich das Finanzgericht Hessen zu beschäftigen: Es hat den
Kaufpreis von rund 68.000 EUR für einen Mercedes Roadster 320 SL als Zweitfahrzeug
eines erst kürzlich eröffneten Betriebs als unangemessen angesehen. Erschwerend kam
hinzu, dass der Jungunternehmer in einem Fragebogen zur Betriebseröffnung einen
jährlichen Umsatz von nur ca. 25.000 EUR und einen Gewinn von 1.500 EUR erklärte -
Zahlen, die einen so teuren Pkw nicht rechtfertigen. Für den Unternehmer hatte dies
folgende Konsequenzen:
- Anschaffungskosten
des Pkw
und
Abschreibung: Er
konnte
nicht den
gesamten
Kaufpreis
von
68.000
EUR im
Rahmen
der
jährlichen
Abschreibungen
(AfA)
steuermindernd
geltend
machen.
Die AfA ist
nur auf
die als
angemessen zu
bewertenden
anteiligen
Anschaffungskosten
möglich.
Im
Streitfall
wurde die
AfA nach
Ansicht
der
Richter
vom
Finanzamt
zu Recht
um 2/3
gekürzt.
- Laufende
Kfz-Kosten:
Die
übrigen
Betriebskosten, wie
etwa Kfz-Steuer
und
Versicherung,
Kraftstoff,
Instandsetzungs-,
Wartungs-
und
Pflegekosten sowie
Garagenmiete,
sind
hingegen
in der
Regel
nicht als
unangemessen
anzusehen, weil
diese
Aufwendungen
auch für
ein
angemessenes
Fahrzeug
entstehen
würden.
Wichtig: Die Vorsteuerbeträge, die auf die unangemessenen Aufwendungen entfallen, sind
ebenfalls nicht abziehbar. So wäre auch hier der Vorsteuerabzug für 2/3 der tatsächlichen
Netto-Anschaffungskosten zu verneinen.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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