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Unangemessene Kraftfahrzeugkosten: Wie teuer darf der Firmenwagen werden?

Betrieblich veranlasste Aufwendungen können Sie dann nicht als Betriebsausgaben abziehen, wenn diese Aufwendungen auch Ihre private Lebensführung berühren und soweit die Kosten nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Mit einem solchen Fall hatte sich das Finanzgericht Hessen zu beschäftigen: Es hat den Kaufpreis von rund 68.000 EUR für einen Mercedes Roadster 320 SL als Zweitfahrzeug eines erst kürzlich eröffneten Betriebs als unangemessen angesehen. Erschwerend kam hinzu, dass der Jungunternehmer in einem Fragebogen zur Betriebseröffnung einen jährlichen Umsatz von nur ca. 25.000 EUR und einen Gewinn von 1.500 EUR erklärte - Zahlen, die einen so teuren Pkw nicht rechtfertigen. Für den Unternehmer hatte dies folgende Konsequenzen:

  • Anschaffungskosten des Pkw und Abschreibung: Er konnte nicht den gesamten Kaufpreis von 68.000 EUR im Rahmen der jährlichen Abschreibungen (AfA) steuermindernd geltend machen. Die AfA ist nur auf die als angemessen zu bewertenden anteiligen Anschaffungskosten möglich. Im Streitfall wurde die AfA nach Ansicht der Richter vom Finanzamt zu Recht um 2/3 gekürzt.
  • Laufende Kfz-Kosten: Die übrigen Betriebskosten, wie etwa Kfz-Steuer und Versicherung, Kraftstoff, Instandsetzungs-, Wartungs- und Pflegekosten sowie Garagenmiete, sind hingegen in der Regel nicht als unangemessen anzusehen, weil diese Aufwendungen auch für ein angemessenes Fahrzeug entstehen würden.

Wichtig: Die Vorsteuerbeträge, die auf die unangemessenen Aufwendungen entfallen, sind ebenfalls nicht abziehbar. So wäre auch hier der Vorsteuerabzug für 2/3 der tatsächlichen Netto-Anschaffungskosten zu verneinen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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