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Gebäudeabschreibung: Wie hoch ist der Entnahmegewinn?

Nutzen Sie ein Gebäude für freiberufliche Zwecke und entnehmen Sie dieses später aus dem Betriebsvermögen, um es z.B. im Privatvermögen fremdzuvermieten, ist für das Gebäude ein Entnahmegewinn zu ermitteln. Dies gilt selbst dann, wenn Sie Ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschuss-Rechnung ermitteln und nicht verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen. Für die Berechnung als Entnahmegewinn ist der Restwert der Gebäudeanschaffungskosten abzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob die Immobilie zu hoch oder zu niedrig abgeschrieben wurde. Oder anders ausgedrückt: Es werden die Abschreibungen berücksichtigt, die sich auch als Betriebsausgaben ausgewirkt haben.

Dies gilt für Bilanzierende wie auch für Einnahmenüberschuss-Rechner. Damit ist es nicht zulässig, bei der Ermittlung des Restwerts die "zutreffende oder eigentlich richtige" Abschreibung zugrunde zu legen.

Information für: Freiberufler, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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