[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Gebäudeabschreibung: Wie hoch ist der Entnahmegewinn?
Nutzen Sie ein Gebäude für freiberufliche Zwecke und entnehmen Sie dieses später aus
dem Betriebsvermögen, um es z.B. im Privatvermögen fremdzuvermieten, ist für das
Gebäude ein Entnahmegewinn zu ermitteln. Dies gilt selbst dann, wenn Sie Ihren Gewinn
durch eine Einnahmenüberschuss-Rechnung ermitteln und nicht verpflichtet sind, eine
Bilanz zu erstellen. Für die Berechnung als Entnahmegewinn ist der Restwert der
Gebäudeanschaffungskosten abzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob die Immobilie zu
hoch oder zu niedrig abgeschrieben wurde. Oder anders ausgedrückt: Es werden die
Abschreibungen berücksichtigt, die sich auch als Betriebsausgaben ausgewirkt haben.
Dies gilt für Bilanzierende wie auch für Einnahmenüberschuss-Rechner. Damit ist es nicht
zulässig, bei der Ermittlung des Restwerts die "zutreffende oder eigentlich richtige"
Abschreibung zugrunde zu legen.
Information für: | Freiberufler, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]