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Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen: Für "Altjahre"
nichts Gutes in Sicht
Haben Sie als Freiberufler auch den Eindruck, dass Ihre Beiträge an berufsständische
Versorgungseinrichtungen steuerlich nur in unzureichender Höhe berücksichtigt werden?
Zumindest für die Jahre vor 2005 wird es aber keine weitere steuerliche Entlastung geben.
Ein selbständiger Arzt und seine Ehefrau sowie eine selbständige Rechtsanwältin haben
nämlich beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine zu niedrige einkommensteuerliche
Berücksichtigung ihrer Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen als
Sonderausgaben bis einschließlich 2004 gerügt. Leider hat das BVerfG die
Verfassungsbeschwerden gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung
führt das Gericht aus, dass es im sogenannten Rentenurteil aus dem Jahr 2002 darauf
verzichtet habe, den Gesetzgeber zu einer Änderung der entsprechenden Vorschriften über
die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen (= Beiträge zur Altersversorgung)
und Rentenzahlungen für die Jahre vor 2005 zu verpflichten. Auch aus dem "Verbot
doppelter Besteuerung" lasse sich kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit der
Beiträge in der Ansparphase ableiten. Der Gesetzgeber könne dem Verbot doppelter
Besteuerung nämlich ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der
Auszahlungsphase Rechnung tragen. Ein Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung
ist deshalb allenfalls in den Auszahlungsjahren zu rügen, in denen die Altersbezüge
tatsächlich der Besteuerung unterworfen werden.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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