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Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen: Für "Altjahre" nichts Gutes in Sicht

Haben Sie als Freiberufler auch den Eindruck, dass Ihre Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen steuerlich nur in unzureichender Höhe berücksichtigt werden? Zumindest für die Jahre vor 2005 wird es aber keine weitere steuerliche Entlastung geben.

Ein selbständiger Arzt und seine Ehefrau sowie eine selbständige Rechtsanwältin haben nämlich beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine zu niedrige einkommensteuerliche Berücksichtigung ihrer Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben bis einschließlich 2004 gerügt. Leider hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerden gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es im sogenannten Rentenurteil aus dem Jahr 2002 darauf verzichtet habe, den Gesetzgeber zu einer Änderung der entsprechenden Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen (= Beiträge zur Altersversorgung) und Rentenzahlungen für die Jahre vor 2005 zu verpflichten. Auch aus dem "Verbot doppelter Besteuerung" lasse sich kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Ansparphase ableiten. Der Gesetzgeber könne dem Verbot doppelter Besteuerung nämlich ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Auszahlungsphase Rechnung tragen. Ein Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung ist deshalb allenfalls in den Auszahlungsjahren zu rügen, in denen die Altersbezüge tatsächlich der Besteuerung unterworfen werden.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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