[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Gewinnerzielungsabsicht: Verluste eines geringfügig tätigen
Rechtsanwalts sind steuerlich nicht abziehbar
Üben Sie eine Tätigkeit selbständig aus, ist das steuerlich nur dann relevant, wenn Sie auf
Dauer gesehen die Absicht haben, einen Überschuss zu erzielen. Bei selbständig
ausgeübten Tätigkeiten wird dann von einer "Gewinnerzielungsabsicht" gesprochen. Liegt
diese nicht vor, können Sie auch anfänglich entstehende Verluste (sogenannte
Anlaufverluste) nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnen und Ihre steuerliche
Belastung nicht mindern. Aber muss diese Gewinnerzielungsabsicht in jedem Fall
vorliegen? Oder gibt es hier Ausnahmen wie z.B. für geringfügig Tätige, die daher nur
Verluste erzielen?
Das Finanzgericht München hat hierzu bereits Stellung bezogen und entschieden, dass die
Gewinnerzielungsabsicht bei jeder selbständig ausgeübten Tätigkeit gegeben sein muss,
und zwar auch bei geringfügigen Umsätzen wie z.B. bei einem im Rentenalter befindlichen
Rechtsanwalt. Im Streitfall erzielte der Rechtsanwalt bereits über einen fünfjährigen
Zeitraum Verluste. Die Höhe der Einnahmen ließ darauf schließen, dass er keine
besonderen Anstrengungen unternommen hatte, die Zahl der Mandate zu steigern und so
wenigstens die hohen Fixkosten auszugleichen. Im Gegenteil: Er mietete zusätzliche
Büroräume an, die seine Betriebsausgaben deutlich erhöhten, ohne dass steigende
Einnahmen dem gegenüberstanden. Da er seinen Lebensunterhalt aus anderen positiven
steuerlichen Einkünften bestreiten konnte, war er zudem nicht wirtschaftlich gezwungen,
einen Gewinn zu erzielen. Daher ging das Gericht von einer steuerlich unbeachtlichen
"Liebhaberei" aus und lehnte eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ab.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]