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Gewinnerzielungsabsicht: Verluste eines geringfügig tätigen Rechtsanwalts sind steuerlich nicht abziehbar

Üben Sie eine Tätigkeit selbständig aus, ist das steuerlich nur dann relevant, wenn Sie auf Dauer gesehen die Absicht haben, einen Überschuss zu erzielen. Bei selbständig ausgeübten Tätigkeiten wird dann von einer "Gewinnerzielungsabsicht" gesprochen. Liegt diese nicht vor, können Sie auch anfänglich entstehende Verluste (sogenannte Anlaufverluste) nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnen und Ihre steuerliche Belastung nicht mindern. Aber muss diese Gewinnerzielungsabsicht in jedem Fall vorliegen? Oder gibt es hier Ausnahmen wie z.B. für geringfügig Tätige, die daher nur Verluste erzielen?

Das Finanzgericht München hat hierzu bereits Stellung bezogen und entschieden, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei jeder selbständig ausgeübten Tätigkeit gegeben sein muss, und zwar auch bei geringfügigen Umsätzen wie z.B. bei einem im Rentenalter befindlichen Rechtsanwalt. Im Streitfall erzielte der Rechtsanwalt bereits über einen fünfjährigen Zeitraum Verluste. Die Höhe der Einnahmen ließ darauf schließen, dass er keine besonderen Anstrengungen unternommen hatte, die Zahl der Mandate zu steigern und so wenigstens die hohen Fixkosten auszugleichen. Im Gegenteil: Er mietete zusätzliche Büroräume an, die seine Betriebsausgaben deutlich erhöhten, ohne dass steigende Einnahmen dem gegenüberstanden. Da er seinen Lebensunterhalt aus anderen positiven steuerlichen Einkünften bestreiten konnte, war er zudem nicht wirtschaftlich gezwungen, einen Gewinn zu erzielen. Daher ging das Gericht von einer steuerlich unbeachtlichen "Liebhaberei" aus und lehnte eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ab.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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